11.1 Allgemeines
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 102a Mehrwertsteuergesetz).
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Finnland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 114 ff. Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Repräsentationsaufwand und Geschenke, ausgenommen solche von ganz geringem Wert,
- Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen, Motorrädern, Booten und kleinen Luftfahrzeugen (Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung).
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 117 Mehrwertsteuergesetz). Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden regelmäßig nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, doch sind andere sachgerechte Methoden ebenfalls gestattet.
11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem finnischen Umsatzsteuergesetz gilt für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 119 ff. Mehrwertsteuergesetz). Es gibt keine Vorsteuerberichtigungsvorschriften für andere Wirtschaftsgüter.
11.4 Rechnungen
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Finnland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen Umsätze an Unternehmer oder juristische Personen und für Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 209b und 209c Mehrwertsteuergesetz). Bei Umsätzen an Nichtunternehmer gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 209e Mehrwertsteuergesetz):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- dessen USt-IdNr., falls Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzuwenden ist,
- Datum der Ausstellung,
- eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen (vgl. Art. 209f Mehrwertsteuergesetz, Grenze: 400 EUR Brutto, oder im Einzelhandel oder anderen Branchen, die überwiegend an Verbraucher leisten, einschließlich Catering- und Restaurantleistungen, Parkscheinautomaten und vergleichbare maschinell generierte Belege) müssen nur folgende Elemente enthalten:
- Name des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Leistungsbeschreibung,
- Gesamtpreis,
- entweder den Umsatzsteuerbetrag oder den Steuersatz,
- Ausstellungsdatum.
11.5 Elektronische Rechnungsstellung
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen (vgl. Art. 209d Mehrwertsteuergesetz).
Bei Leistungen an die öffentliche Hand sind digitale Rechnungen verpflichtend im Format TEAPPSXML 3.0 oder Finvoice 3.0. zu stellen. Alternativ kann das PEPPOL-Netzwerk verwendet werden. Dies gilt seit April 2019 für die Bundesebene und seit April 2020 für andere Gebietskörperschaften.
Seit April 2020 sollten Unternehmen das Recht haben, digitale strukturierte Rechnungen von ihren Lieferanten und Dienstleistern zu verlangen (vgl. Gesetz 241/2019). Dies wurde wegen der COVID-19-Pandemie auf den 01.04.2021 verschoben.
11.6 Rechnungen in fremder Währung
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in Euro ausgestellt werden. Es ist stets der Umsatzsteuerbetrag in der Währung des Landes, in dem der Umsatz steuerbar ist, anzugeben.
Fremdwährungen sind nach dem EZB-Kurs oder dem Kurs der finnischen Nationalbank umzurechnen.