11.1 Allgemeines
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerpflichtige Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 271, 2-a und 289 Steuergesetz).
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Frankreich berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug. Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. die folgenden Aufwendungen:
- Unterbringung von Angestellten (incl. Hotelkosten),
- Geschenke, ausgenommen von geringem Wert,
- Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von PKW und Motorrädern (Ausnahmen u. a. für Transportunternehmer oder Vermieter),
- Personenbeförderungskosten,
- verbotene Werbung für Alkohol,
- 80 % der Kosten für Kraftstoffe
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen (s. Rz. 28) stehen.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuer nach einem Faktor (sog. coefficient de déduction) zu berechnen, der sich seinerseits aus der Multiplikation von drei Unterfaktoren errechnet:
(1) dem "Nutzungskoeffizienten" (coefficient d’assujettissement), der das Verhältnis der Verwendung des betreffenden Gegenstandes/der bezogenen Leistung für die Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen/Lieferungen des Unternehmens widerspiegelt,
(2) dem "Besteuerungskoeffizienten" (coefficient de taxation), der das Verhältnis der Verwendung für die Ausführung von Lieferungen/Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. nicht berechtigen, angibt, sowie
(3) dem "Zulassungskoeffizienten" (coefficient d’admission), der, wie z. B. beim eingeschränkten Vorsteuerabzug auf Kraftstoffe, das Ergebnis einer Verordnung ist.
11.3 Vorsteuerüberhänge
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser i. d. R. nicht sofort ausgezahlt, sondern auf die Folgeperiode vorgetragen.
Im Januar kann für das Vorjahr ein Auszahlungsantrag gestellt werden, falls der Betrag mindestens 150 EUR beträgt (Art. 242-0 C, I-1 ann. II au CGI.
Alternativ kann jederzeit ein Auszahlungsantrag gestellt werden, wenn der Erstattungsanspruch mindestens 760 EUR beträgt (Art. 242-O C, II ann. II au CGI).
11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem französischen Umsatzsteuergesetz gilt für Investitionsgegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, sondern als Anlagevermögen zu aktivieren sind (sog. immobilisations), grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zwanzig Jahren. Eine Berichtigung des im Anschaffungszeitpunkt vorgenommenen Vorsteuerabzugs erfolgt, wenn sich innerhalb des genannten Zeitraums die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (s. Rz. 53) ändern.
11.5 Rechnungen
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Frankreich steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze an Unternehmer oder juristische Personen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 289 CGI).
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen (vgl. Art. 289, I-5 CGI).
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 289, I-1 CGI).
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 242 nonies A, ann. II CGI):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- USt-IdNr. des Empfängers bei i. g. Lieferungen und Leistungen,
- Datum der Ausstellung,
- eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung bzw. Anzahl der gelieferten Waren mit Angabe des Nettostückpreises,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, getrennt pro Einheit,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen mit Angabe der Vorschrift, aus der sich die Befreiung ergibt, oder Entgeltminderungen wie Rabatte,
- ggf. Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger,
- ggf. Hinweis auf ein besonderes Steuerregime wie z. B. im Fall der Margenbesteuerung.
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 150 EUR netto) müssen alle genannten Elemente mit Ausnahme der USt-IdNr. des Leistenden und der Angabe der evtl. Befreiungsvorschrift enthalten.
11.6 Elektronische Rechnungsstellung
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenigstens noch bis zum 30. Juni 2024 gilt als elektronische Rechnung in Frankreich eine Rechnung...