11.1 Allgemeines
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 19 Erlass 633/1972). Seit dem 01.01.2017 müssen Vorsteuern spätestens zum Abgabetermin der Jahresmeldung für das Steuerjahr abgezogen werden, in dem die Leistung bezogen bzw. eine Anzahlung geleistet wurde, und ein ordnungsmäßiger Beleg vorgelegen hat (vgl. Erlass 50/2017).
11.2 Besondere Regelung bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten besteuern, können die Vorsteuern erst nach Zahlung geltend machen. Dieser Ansatz weicht z. B. vom deutschem Modell (vgl. § 20 UStG) ab, basiert jedoch zutreffend auf der optionalen Regelung des Art. 167a MwStSystRL.
11.3 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem italienischen Umsatzsteuerrecht berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 19-bis und 19-bis1 Erlass 633/1972). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Passagiertransport,
- 60 % der Vorsteuer für Leasing, Anmietung oder Kauf sowie aus Unterhaltskosten, Schmierstoffe und Kraftstoffe von Kraftfahrzeugen,
- Aufwendungen i. Z. m. Luftfahrzeugen oder Freizeityachten,
- Aufwendungen für Wohnungen,
- Aufwendungen für Speisen und Getränke,
- Repräsentationsaufwand,
- geschäftliche Geschenke mit Kosten über 50 EUR,
- seit dem 01.07.2018: Bezug von Kraftstoffen, Öl oder anderen Leistungen für Beförderungsmittel, wenn nicht mit Zahlungskarte, Kreditkarte oder ähnlichem Zahlungsmittel bezahlt.
Der Vorsteuerausschluss gilt nicht, wenn die Aufwendungen bezogen werden, um sie im Zuge einer geschäftlichen Aktivität in Ausgangsumsätze einfließen zu lassen, also insbesondere für Wiederverkäufer entsprechender Leistungen.
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 19 Erlass 633/1972).
Dabei ist zu beachten, dass in Italien grundsätzlich die sogenannte globale pro-rata-Methode implementiert wurde (vergleiche EuGH Urteil vom 14.12.2016, C-378/15, "Mercedes Benz Italia SpA"). Demzufolge sind sämtliche Vorsteuerbeträge nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen. Der Umsatzschlüssel ist dabei zu runden, d. h. ein kalkulatorischer Vorsteuerabzugssatz von 77,5 % wird auf 77 % abgerundet, ein Betrag von 77,6 % wird auf 78 % aufgerundet. Eine direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen zu Abzugs- oder Ausschlussumsätzen ist in Italien nicht vorgesehen.
11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 60
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Nach dem italienischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 19-bis 2 Erlass 633/1972).
Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist i. d. R. eine Nutzungsänderung um mehr als zehn Prozentpunkte. Es gilt eine Bagatellgrenze für die Anschaffung in Höhe von 516,46 EUR und ebenso bleiben Güter mit handelsrechtlichen Abschreibungssätzen über 25 % außer Ansatz.
11.5 Rechnungen
Rz. 61
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In Italien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 21 Erlass 633/1972). Bei Einzelhandelsumsätzen besteht eine Rechnungsstellungspflicht nur dann, wenn der Kunde eine Umsatzsteuerrechnung verlangt. Diese Einschränkung bezieht sich auf Umsatzsteuerrechnungen. Eine Rechnungstellungspflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Falls ein italienischer Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen von einem anderen italienischen Unternehmer empfängt und nicht bis spätestens zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat des Umsatzes folgt, eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat, ist er verpflichtet, den Leistungsbezug gegenüber der Steuerbehörde offenzulegen und bis spätestens zum Ende des fünften Monats nach dem Umsatz die Umsatzsteuer an die Steuerbehörden zu entrichten.
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich schuldet ein italienischer Unternehmer die von ihm in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Um die Umsatzsteuer zu vermindern, ist es notwendig, einen Entgeltminderungsbeleg auszustellen. Dieser Entgeltminderungsbeleg ist als solcher zu kennzeichnen, mit einer Nummer zu versehen und mit einem eindeutigen Bezug auf die ursprüngliche Umsatzsteuerrechnung. Die Verpflichtung, Entgeltminderungsbelege auszuste...