11.1 Allgemeines
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für Ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen.
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Dänemark berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Unterhaltung und Bewirtung von Arbeitnehmern oder den Gesellschaftern/Inhabern des Unternehmens, ebenso Kinderbetreuung für diese,
- Leasing, Anmietung oder Kauf sowie Unterhaltskosten von PKW (definiert als Fahrzeuge für bis zu 9 Personen), dies gilt nicht für Autohandel, Autovermieter oder Fahrschulen,
- Geschenke mit einem Wert von mehr als 100 DKK,
- 75 % der Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass.
Rz. 49
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Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 50
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Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 38 Mehrwertsteuergesetz).
Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, der auf den nächsten vollen ganzzahligen Prozentsatz aufzurunden ist.
11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 51
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Nach dem dänischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz).
Wirtschaftsgüter mit einem Nettopreis unter 100.000 DKK, die abnutzbar sind, unterliegen nicht der Vorsteuerberichtigungspflicht. Gleiches gilt bei einer Verwendungsänderung von maximal 10 %.
11.4 Rechnungen
Rz. 52
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In Dänemark steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 52a Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer vorherigen Vereinbarung verbunden werden.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- Datum der Ausstellung,
- Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Einzelhandel ist es zulässig, für Verkäufe bis zu 5.000 DKK nur Kassenbelege auszustellen, wenn eine automatische Kasse verwendet wird.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 3.000 DKK brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten (vgl. Art. 66 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Leistungsbeschreibung,
- Gesamtentgelt,
- Umsatzsteuerbetrag oder Angabe des entsprechenden prozentualen Anteils.
11.5 Elektronische Rechnungsstellung
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer). Bei Leistungen an die öffentliche Hand sind digitale Rechnungen verpflichtend im Format Peppol BIS 3.0 über das Peppol-Netzwerk zu stellen.
11.6 Rechnungen in fremder Währung
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in dänischen Kronen ausgestellt werden.
Fremdwährungen sind nach dem Tageskurs oder dem Kurs, den die dänischen Steuerbehörden veröffentlicht haben, umzurechnen.