11.1 Allgemeines
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 92 Mehrwertsteuergesetz).
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Lettland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 100 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Repräsentationsaufwand für Arbeitnehmer, auch Unterkunft für Arbeitnehmer,
- 60 % der Kosten für Bewirtung und Entertainment,
- Geschenke,
- Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen, deren Preis eine "Luxusschwelle" übertrifft (definiert i. d. R. als Fahrzeuge mit maximal acht Sitzen, Wertgrenze aktuell 50.000 EUR, Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung),
- 50 % der Kosten i. Z. m. allen anderen Personenkraftwagen.
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird (vgl. Art. 98 Mehrwertsteuergesetz). Leistungen, die nur für Abzugsumsätze oder nur für Ausschlussumsätze verwendet werden, sind im Weg der direkten Zuordnung zu verarbeiten.
11.3 Vorsteuerüberhänge
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser i. d. R. nicht sofort ausgezahlt. Vielmehr erfolgt vorrangig eine Verrechnung mit anderen Steuerschulden. Liegen solche nicht vor, wird der Übergang auf die nächste Meldeperiode vorgetragen.
Bis zum 31.12.2020 galt das folgende Erstattungsverfahren:
Wenn am Jahresende ein Erstattungsüberhang verblieb, erfolgte die Auszahlung innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der letzten Umsatzsteuermeldung des Jahres.
Es war möglich, unterjährige Auszahlungsanträge zu stellen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt war:
- mindestens 90 % des Umsatzes stammten aus nicht steuerbaren oder echt steuerbefreiten Tätigkeiten,
- der Überhang betrug mindestens 1.500 EUR und die echt steuerbefreiten, nicht steuerbaren oder ermäßigt besteuerten Umsätze beliefen sich auf mindestens 20 % der Umsätze,
- der Übergang stammte aus einer Investition und betrug mindestens 150 EUR,
- der Überhang betrug mindestens 5.000 EUR,
- der Übergang betrug mindestens 1.500 EUR und hing mit Umsätzen zusammen, die unter die inländische Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fielen.
Ab dem 01.01.2021 wurde das Verfahren reformiert. Nunmehr reicht grundsätzlich ein Erstattungsantrag aus und die Erstattung erfolgt monatlich.
Die Steuerbehörden können jeweils Unterlagen anfordern oder Prüfungen anordnen.
11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem lettischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 101 und 102 Mehrwertsteuergesetz). Dabei bleiben bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von maximal 70.000 EUR netto außer Ansatz.
11.5 Rechnungen
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Lettland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerbaren Umsätze und für Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 127ff. Mehrwertsteuergesetz). Die Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen auszustellen (vgl. Art. 131 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 130 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 125 Mehrwertsteuergesetz):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen USt-IdNr.,
- Datum der Ausstellung,
- Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen (vgl. Art. 126 Meh...