11.1 Allgemeines
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, i. g. Erwerben sowie der Einfuhr von Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 19 CIVA).
11.2 Vorsteuerüberschuss
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das portugiesische Umsatzsteuerrecht sieht grundsätzlich die Verrechnung von Vorsteuerüberschüssen mit der Ausgangsumsatzsteuer der Folgeperioden vor (vgl. Art. 22 CIVA).
Sofern der Vorsteuerüberschuss 3.000 EUR oder nach zwölf Monaten 250 EUR übersteigt, kann der Steuerpflichtige eine Erstattung fordern. Beläuft sich der zu erstattende Vorsteuerüberschuss auf mehr als 30.000 EUR, können die Finanzbehörden eine Bürgschaft, eine Bankgarantie oder eine andere geeignete Sicherheit für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangen (vgl. Art. 22 CIVA).
Weiter besteht die Möglichkeit, sich für die monatliche Erstattung von Vorsteuerüberschüssen elektronisch zu registrieren.
11.3 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Portugal berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 21 CIVA). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Kauf, Miete, Instandhaltung, Reparatur, Unterhalt und Kraftstoff für PKW, Motorräder, Sportboote, Flugzeuge und Helikopter (außer sie gehören zum Vorratsvermögen oder es handelt sich um Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge mit einem Nettopreis von maximal 62.500 EUR bzw. 50.000 EUR),
- Geschenke (ausgenommen solche mit einem Wert unter 50 EUR),
- Repräsentationsaufwand (Restaurantausgaben, Ausgaben für Unterhaltung und Luxusgüter),
- Tabak oder Alkohol (außer bei Wiederverkäufern oder Restaurants u.Ä.),
- Transport- und Reisekosten, inkl. Maut, soweit sie nicht i. Z. m. der Organisation oder Teilnahme an Kongressen, Messen oder Ausstellungen anfallen,
- Übernachtung und Mahlzeiten, soweit sie nicht i. Z. m. der Organisation oder Teilnahme an Kongressen, Messen oder Ausstellungen anfallen.
Für nachfolgende Aufwendungen gelten teilweise Beschränkungen:
- Diesel oder Flüssiggas für Lieferwagen und LKW (50 %) – gilt nicht für Busse, für den öffentlichen Transport zugelassene Fahrzeuge, Traktoren oder LKW mit einem Gewicht von mehr als 3.500 kg,
- Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Unterbringung und Miete von Immobilien i. Z. m. der Organisation von Kongressen, Messen oder Ausstellungen (50 %),
- Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Unterbringung und Miete von Immobilien i. Z. m. der Teilnahme an Kongressen, Messen oder Ausstellungen (25 %).
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, ist es nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt und es ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 23 CIVA).
Die Vorsteueraufteilung erfolgt nach einem Umsatzschlüssel, der sich als Quotient zwischen steuerpflichtigem zzgl. steuerbefreitem, aber zum Vorsteuerabzug berechtigendem Umsatz, und Gesamtumsatz ermittelt. Dabei sind bestimmte Umsätze, die nicht Teil der eigentlichen Geschäftsaktivitäten sind, außer Acht zu lassen. Der ermittelte Umsatzschlüssel ist auf die zweite Dezimalstelle aufzurunden (vgl. Art. 23 CIVA).
Alternativ kann der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auf der Basis der Methode der direkten Kostenzuordnung vornehmen, vorausgesetzt, er definiert geeignete Kriterien für die Zuordnung zu den Transaktionen, für die der Vorsteuerabzug gewährt wird und jenen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen (vgl. Art. 23 CIVA). Ggf. verbleibende Vorsteuern sind dann nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen.
11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem portugiesischen Umsatzsteuergesetz ist für Wirtschaftsgüter, die im Unternehmen mindestens fünf Jahre genutzt werden und deren Anschaffungskosten mindestens 2.500 EUR betragen, eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, sofern sich innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraumes der Vorsteuerschlüssel um 5 % ändert oder diese veräußert oder entnommen werden. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt für bewegliche Gegenstände fünf Jahre und für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter zwanzig Jahre (vgl. Art. 24 CIVA).
11.5 Rechnungen
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Portugal sind steuerpflichtige Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 29 CIVA). Ausnahmen bestehen nur in äußerst geringem Umfang, beispielsweise für bestimmte steuerfreie Finanz- und Versicherungsumsätze.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Warenrückgabe oder Entgeltminderung oder im Falle anderweitiger Änderungen des Rechnungsbetr...