Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 91
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein zur Umsatzsteuer registrierter Unternehmer kann gezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer ("input tax") geltend machen, wenn
- die Umsatzsteuer i. R. d. gewerblichen Tätigkeit anfällt,
- die Umsatzsteuer ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wurde und
- der Unternehmer Empfänger der Leistung ist, vgl. VATA 1994, Sections 24, 26.
Die Vorsteuer muss in dem Erklärungszeitraum geltend gemacht werden, in dem sie entstanden ist, vgl. SI 1995/2518, Regulation 29(1). Alternativ kann die Vorsteuer in einem späteren Erklärungszeitraum geltend gemacht werden, wenn erst dann eine gültige Rechnung vorliegt. Das Recht auf Vorsteuerabzug wird durch eine gültige Rechnung oder in bestimmten Fällen durch andere Dokumente nachgewiesen, vgl. SI 1995/2518, Regulation 29(1),(2). Zum Vorsteuerabzug hinsichtlich Einfuhrumsatzsteuer vgl. Rz. 37. Hinsichtlich bestimmter Eingangsumsätze ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, bspw. regelmäßig für die Bewirtung von Geschäftspartnern ("business entertainment"), vgl. SI 1992/3222, Article 5.
Rz. 92
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein vollständiger Vorsteuerabzug hinsichtlich Kraftstoffs setzt voraus, dass der Kraftstoff ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Dies ist regelmäßig nur bei Poolfahrzeugen möglich, die ausschließlich gewerblich genutzt werden dürfen. Wenn der Kraftstoff für gewerbliche und private Zwecke genutzt wird, kann mit einem Fahrtenbuch die ansetzbare Vorsteuer ermittelt werden. Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann einerseits die Vorsteuer vollständig geltend gemacht werden und andererseits muss mittels der sog. Fuel-Scale-Charge abzuführende Umsatzsteuer für die private Nutzung berechnet werden. Wird ein Kfz angeschafft, ist der Vorsteuerabzug insgesamt ausgeschlossen, vgl. SI 1992/3222, Article 7(1). Wird ein Kfz angemietet, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu 50 % ausgeschlossen, vgl. SI 1992/3222, Article 7(2H). Die Vorsteuer wird nicht aufgrund der vorgenannten Regelung ausgeschlossen, wenn das Kfz ausschließlich gewerblich genutzt wird oder wenn das Kfz für bis zu 10 Tage angemietet wird. Eine ausschließlich gewerbliche Nutzung kann nur dann angenommen werden, wenn eine private Nutzung des Kfz nicht ermöglicht wird.