Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Belgien berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 45 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Repräsentationsaufwand,
- mindestens 50 % aus Leasing, Anmietung oder Kauf sowie aus Unterhaltskosten, Schmierstoffen und Kraftstoffen von Automobilen – unterschiedliche Methoden möglich, u. a. nach Fahrtenbuch oder Pauschalmethode mit 65-%-Abzugsverbot – vgl. Rundschreiben 36/2015 vom 23.11.2015: (100 % Abzugsrecht bei Bussen und ähnlichen Fahrzeugen, bei Wiederverkäufern, Autovermietern, Taxis, usw.; maximal 85 % Vorsteuerabzug bei Vans),
- Tabak oder Alkohol (außer bei Wiederverkäufern oder Restaurants u.Ä.),
- Hotelübernachtungen, Bewirtung oder Getränke,
- Geschenke mit einem Wert von mindestens 50 EUR (netto).
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerausschluss gilt nicht, wenn die Aufwendungen bezogen werden, um sie im Zuge einer geschäftlichen Aktivität in Ausgangsumsätze einfließen zu lassen, also insbesondere für Wiederverkäufer entsprechender Leistungen.
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 46 bis 49 Mehrwertsteuergesetz). Die Vorsteueraufteilung geschieht nach der einfachen Methode nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf den nächsten vollen ganzzahligen Prozentsatz aufzurunden ist.
Alternativ ist es zulässig, in einem zweistufigen Verfahren zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen und die verbleibenden Vorsteuern entweder nach einem Umsatzschlüssel oder nach einer mit den Steuerbehörden abgestimmten besonderen Methode aufzuteilen. Die Steuerbehörden haben ebenfalls das Recht, die zweistufige Vorgehensweise anzuordnen. Seit dem 01.01.2023 ist die abweichende Methode nur noch anzeige-, aber nicht mehr zustimmungspflichtig.