Rz. 49

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Estland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 29 und Art. 30 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:

  • Repräsentationsaufwand für Kunden oder für Arbeitnehmer, auch Unterkunft für Arbeitnehmer,
  • Geschenke mit einem Wert von mindestens 10 EUR,
  • 50 % der Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen (Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung).
 

Rz. 50

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 51

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach der einfachen Methode nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird (vgl. Art. 32 Mehrwertsteuergesetz).

Alternativ ist es zulässig, zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen und die verbleibenden Vorsteuern nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen (vgl. Art. 33 Mehrwertsteuergesetz).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?