Rz. 49

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Lettland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 100 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:

  • Repräsentationsaufwand für Arbeitnehmer, auch Unterkunft für Arbeitnehmer,
  • 60 % der Kosten für Bewirtung und Entertainment,
  • Geschenke,
  • Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen, deren Preis eine "Luxusschwelle" übertrifft (definiert i. d. R. als Fahrzeuge mit maximal acht Sitzen, Wertgrenze aktuell 50.000 EUR, Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung),
  • 50 % der Kosten i. Z. m. allen anderen Personenkraftwagen.
 

Rz. 50

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 51

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird (vgl. Art. 98 Mehrwertsteuergesetz). Leistungen, die nur für Abzugsumsätze oder nur für Ausschlussumsätze verwendet werden, sind im Weg der direkten Zuordnung zu verarbeiten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?