Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuersubjekte können die ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer von der Umsatzsteuerverbindlichkeit abziehen. Der Differenzbetrag ist an das zuständige ungarische FA abzuführen bzw. wird von diesem erstattet. Der Vorsteuerabzug ist insbesondere nicht möglich (§ 124 uUStG)
- bei verbleitem und unverbleitem Benzin bzw. bei sonstigen Kraftstoffen, wenn sie für Pkws verwendet werden,
- beim Erwerb von Pkws, die nicht zum Weiterverkauf oder zur Weitervermietung bestimmt sind,
- bei Aufwendungen i. Z. m. Wartung und Reparatur von Pkws (ab dem 01.01.2013 besteht das Abzugsverbot nur noch bis zur Höhe von 50 % des Nettobetrages),
- die Vorsteuer von Wohnimmobilien,
- bei Gegenständen, die zur Errichtung und Erneuerung von Wohnimmobilien benötigt werden,
- für Lebensmittel und Getränke sowie Bewirtungsrechnungen,
- bei Taxirechnungen sowie Park- und Straßennutzungsgebühren,
- bei Aufwendungen zum Erwerb, der Errichtung und Sanierung von Wohnhäusern,
- bei Gaststättengewerbeleistungen und Unterhaltungsindustrieleistungen,
- bei Jachten und anderen Wasserverkehrsmitteln, die der Vergnügung dienen,
- für 30 % der Umsatzsteuer aus Telefondienstleistungen, Mobiltelefondienstleistungen, Internetdatenübertragungsleistungen, sofern dieser Anteil nicht weiterverrechnet wird.
- 50 % der Vorsteuer auf Dienstleistungen, die zur Betreibung bzw. Unterhaltung von Pkws erforderlich sind, und der Vorsteuer der Vermietung von Pkws dürfen nicht abgezogen werden.
Rz. 112
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Übt das Steuersubjekt Aktivitäten aus, die nur zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind über die abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge getrennte Aufzeichnungen zu führen. Ist eine getrennte Aufzeichnung nicht möglich, so findet die Verhältnismäßigkeitsregel Anwendung, um den Anteil des abzugsfähigen Vorsteuerbetrages zu ermitteln.
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus besteht lediglich ein anteiliges Vorsteuerabzugsrecht bei Sachanlagevermögen, falls Steuersubjekte dieses gleichzeitig zur steuerpflichtigen und steuerbefreiten Tätigkeit anschaffen oder nutzen und die direkte Zuordnung der Vorsteuer nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn neben der Geschäftstätigkeit auch Privatverwendung vorliegt. Falls der Anteil der steuerbefreiten und steuerpflichtigen Tätigkeit sich um mehr als 10.000 HUF (rund 25 EUR) zum Jahr des Erwerbs der Sachanlage bzw. im Fall von eigenen Investitionen (selbst erstellten Sachanlagen) zum Zeitpunkt des ordnungsgemäßen Gebrauchs ändert, ist eine Vorsteuerkorrektur im letzten Veranlagungszeitraum des Kj. vorzunehmen. Die Änderung der anteiligen Verwendung hat bei Immobilien bis 20 Jahre nach Inbetriebnahme zu erfolgen. Bei anderen Sachanlagegütern dauert der Berichtigungszeitraum fünf Jahre nach der Inbetriebnahme.
Rz. 114
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug ist vom Tag an, der als Leistungserfüllung angegeben wurde, zulässig oder vom Zeitpunkt der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer aufgrund eines erhaltenen Zollbescheides bzw. an jenem Tag, an dem dieser Bescheid in Empfang genommen wurde.