Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Irland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze an Unternehmer, alle i. g. Umsätze, alle Umsätze an steuerbefreite Unternehmer und alle Umsätze an die öffentliche Hand eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 66 Mehrwertsteuergesetz). Dies gilt nicht bei Umsätzen an sonstige Nichtunternehmer. Rechnungen sind spätestens 15 Tage nach Ablauf des Leistungsmonats auszustellen.

 

Rz. 57

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 58

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.

 

Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 20 der Mehrwertsteuer-Anwendungsvorschrift – "Regulations"):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers dessen USt-IdNr.,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, sowie Nettoeinzelentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 60

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kleinbetragsrechnungen (maximal 100 EUR oder in Sektoren, bei denen technische oder wirtschaftliche Gründe die Rechnungstellung erschweren) müssen nur folgende Informationen enthalten:

  • Datum der Ausstellung,
  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Umsatzsteuerbetrag oder das Nettoentgelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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