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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde das Umsatzsteuergesetz geändert, um nach den Vorgaben der Europäischen Union die digitale Rechnungstellung zu erleichtern. Aus portugiesischer Sicht gelten nicht strukturierte Rechnungen (z. B. Scans, Word- oder PDF-Dokumente) nicht als elektronische Rechnungen.

Grundsätzlich dürfen nur Rechnungsstellungsprogramme genutzt werden, die die Behörden offiziell anerkannt haben (Ausnahme für kleine Unternehmen mit maximal 50.000 EUR Umsatz). Seit dem 01.07.2021 gilt diese Anforderung grundsätzlich auch für ausländische Unternehmen mit umsatzsteuerlicher Registrierung in Portugal.

Ab dem 01.01.2022 gilt für große Unternehmen (Jahresumsatz über 50 Mio. EUR oder Bilanzsumme über 43 Mio. EUR oder mehr als 250 Arbeitnehmer) bei Transaktionen mit der öffentlichen Hand (B2G) eine Verpflichtung, digitale strukturierte Rechnungen zu stellen.

Seit dem 01.01.2022 müssen portugiesische Unternehmen (ab 01.01.2023 auch ausländische, aber umsatzsteuerlich erfasste Unternehmen) für jede Rechnung einen AT-CUD-Verifizierungscode verwenden. Dieser muss bei einer Papierrechnung aufgedruckt und bei digitaler Rechnung in die Datei integriert werden und ermöglicht der Steuerbehörde Kontrollen. Den Code vergibt die Steuerbehörde nach Anforderung für eine Nummernserie. Zusätzlich ist ein QR-Code zu nutzen. Elektronische Rechnungen, die nicht strukturierter Art sind, müssen vermutlich ab 01.01.2025 (es gab bereits mehrere Verschiebungen) zwingend eine digitale Signatur enthalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?