Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 21 UStG hat von 1967 bis 1980 im Wesentlichen unverändert gegolten.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Während der Unternehmer bis zum UStG 1980 durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachzuweisen hatte, dass er auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, setzt die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG seitdem voraus, dass "die zuständige Landesbehörde" dies bescheinigt.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, 402) wurden in dem neuen Buchst. b auch die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an Hochschulen und an den in Buchst. a genannten Schulen und Einrichtungen explizit von der Umsatzsteuer befreit. Bis dahin erfolgte die Befreiung allein auf der Grundlage der Verwaltungsanweisung in R 112a UStR, was vom BFH aber abgelehnt wurde (BFH vom 27.08.1998, Az: V R 73/97, BStBl II 1999, 376 und vom 17.04.2008, Az: V R 58/05, UR 2008, 581).
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 war vorgesehen, § 4 Nr. 21 UStG unter Einbeziehung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG neu zu fassen und an die Vorgaben der MwStSystRL anzupassen (BT-Drucks. 17/10000, 89). Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung sollten als "Bildungsleistungen" umsatzsteuerbefreit werden. Von Bildungsleistungen sollten solche Leistungen abgegrenzt werden, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Das Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 Buchst a Doppelbuchst. bb. UStG sollte abgeschafft werden und auch die Nichtanwendbarkeit des § 4 Nr. 21 UStG auf einzelne Vorträge und Tagesseminare sollte entfallen (vgl. hierzu Meurer, DStR 2012, 1785). Im Gesetzgebungsverfahrens wurde aber die geplante Neuregelung aus dem Entwurf herausgenommen, denn man sah unionsrechtlichen Klärungsbedarf und wollte das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-319/12 abwarten (Finanzausschuss, Beschlussempfehlung vom 24.10.2012, BT-Drucks. 17/11190). Politischer Hintergrund dürfte zudem gewesen sein, dass mit der angedachten Neuregelung der Vorsteuerabzug auch derjenigen Bildungseinrichtung entfallen wäre, die ihre Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger erbringen. Auch hätte es zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG kommen können. All dies hätte zu einer Verteuerung der Schulungsleistungen geführt (vgl. Meurer, DStR 2012, 1785; Neeser, UVR 2012, 301; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 787).