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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eingeführt wurde der Haftungstatbestand des § 25e UStG mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2018, 2338) vom 11.12.2018. Das Gesetz trat zum 01.01.2019 in Kraft. In Bezug auf § 25e UStG wurde jedoch eine Anwendungsregelung in § 27 Abs. 25 UStG geschaffen, die vorsieht, dass eine Haftung für im Drittland ansässige Unternehmer nach § 25e Abs. 14 UStG erstmals ab dem 01.03.2019, für alle übrigen Unternehmer erstmals ab dem 01.10.2019 in Betracht kommt.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) erfuhr die Norm einerseits Anpassungen an die neu eingeführte Begrifflichkeit der "elektronischen Schnittstelle" (zuvor "elektronischer Marktplatz"), wie sie z. B. in § 3 Abs. 3a UStG in Umsetzung des Art. 14a MwStSystRL für die i. g. Fernverkäufe übernommen wurde. Andererseits wurde ihr Anwendungsbereich auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle nicht bereits gem. § 3 Abs. 3a UStG in eine fiktive Leistungskette einbezogen ist (vgl. § 25e Abs. 1 S. 1 2. HS UStG) und die Umsatzsteuer auf die Lieferung an den Endverbraucher ohnehin in eigener Person schuldet, sodass für eine Haftung kein Raum mehr bleibt (vgl. Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, § 25e Rn. 4).

 

Ergänzende Meldepflichten für digitale Plattformen (DAC-7-Richtlinie)

Neue EU-Steuertransparenzvorschriften für digitale Plattformen sehen seit dem 1. Januar 2023 umfangreiche Melde- und Sorgfaltspflichten vor. Sie verpflichten Anbieter digitaler Plattformen, den europäischen Steuerbehörden unter gewissen Voraussetzungen Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Verkäufer offenzulegen. Der erste Meldetermin war der 31. Januar 2024 für den Meldezeitraum des Kj. 2023 (vgl. aber Übergangsregelung gem. Newsletter des BZSt vom 05.01.2024, veröffentlicht unter: https://www.bzst.de/SharedDocs/Newsletter/DAC7/20240104_dac7_01_2024.html?nn=123960). Die Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2022 war zum 1. Januar 2023 in nationales Recht umzusetzen. Dies erfolgte in Deutschland durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl I 2022, 2730) – vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 (IV B 6 -S 1316/21/10019 :025).

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