Rz. 2

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Eine Vorgängervorschrift zur Umsatzsteuerbefreiung der Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen für Jugendeinrichtungen zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken findet sich bereits im UStG des Jahres 1919 (BGBl I 1919, 373). Die Steuerbefreiung beruht – mit Unterbrechung der Jahre 1934 bis 1950 – im Wesentlichen auf der Neufassung des § 4 Nr. 13 UStG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 30.07.1952 (BGBl I 1952, 393), wurde u. a. durch das UStG 1980 übernommen (BStBl I 1979, 654) und zuletzt bis 31.12.2007 unverändert fortgeführt. Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde § 4 Nr. 23 UStG infolge der Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 07.09.1999, Rs. C-216/97, Gregg, UR 1999, 419) um das Wort "Personen" gekürzt; der Begriff der Einrichtungen umfasst danach auch natürliche Personen, was eine gesonderte Nennung der "Personen" entbehrlich machte. Darüber hinaus wurde § 4 Nr. 23 UStG um einen Satz 4 ergänzt, wonach die Sätze 1 bis 3 nicht gelten, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird.

 

Rz. 3

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Durch das JStG 2019 vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451 = BStBl I 2020, 17) wurde § 4 Nr. 23 zum 01.01.2020 vollständig neu gefasst und weitgehend an die Terminologie von Art. 132. Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL angepasst (vgl. hierzu Sterzinger, UR 2020, 1; Weber, UVR 2020, 138; Widmann, MwStR 2019, 976).

 

Rz. 4

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Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096 = BStBl I 2021, 6) wurde der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 23 Satz 1 Buchst. c UStG klarstellend um Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen und bestimmten Schulen ergänzt (vgl. hierzu Sterzinger, UR 2020, 941; Widmann, MwStR 2021, 6).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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