Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unionsrechtliche Grundlage des § 4 Nr. 29 UStG ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die von einem Personenzusammenschluss erbrachte Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreien, wenn diese unmittelbar zur Ausübung von Tätigkeiten beitragen, die nach Art. 132 MwStSystRL dem Gemeinwohl dienen (vgl. BT-Drucks. 19/13436, 151).
Rz. 4
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Bis zur Einführung des § 4 Nr. 29 UStG war die Besteuerung von Kostenteilungszusammenschlüssen im deutschen Umsatzsteuerrecht – mit Ausnahme von § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a. F. für bestimmte Heilberufe – nicht geregelt. Diese Beschränkung auf Zusammenschlüsse, deren Mitglieder im Gesundheitsbereich tätig sind, war nicht mit der MwStSystRL vereinbar (EuGH vom 21.09.2017, Rs. C-616/15, Kommission/Deutschland, UR 2017, 792 mit Anm. Küffner). Bis zum Inkrafttreten von § 4 Nr. 29 UStG war grundsätzlich eine direkte Berufung auf das Unionsrecht möglich (EuGH, vom 21.09.2017, Rs. C-616/15, Kommission/Deutschland, UR 2017, 792; BFH vom 06.09.2018, Az: V R 30/17, UR 2018, 950). Vgl. zum Ganzen auch Brill/Scheller, NWB 2023, 1045.
Rz. 5
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Gleichzeitig hatte der EuGH auch entschieden, dass es unzulässig sei, die Steuerbefreiung auch auf Personenzusammenschlüsse im Bereich der Versicherungen und Finanzdienstleistungen auszudehnen, da insofern keine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit i. S. d. Art. 132 MwStSystRL gegeben ist (EuGH, Urteile vom 21.09.2017, Rs. C-326/15, DNB Banka, UR 2017, 806 und Rs. C-605/15, Aviva, UR 2017, 801; vgl. hierzu auch Erdbrügger, DStR 2018, 9; Sterzinger, UR 2017, 773 (776 f.)).
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bereits zuvor hatte der EuGH in seinem Urteil vom 04.05.2017 (Rs. C-274/15, Kommission/Luxemburg, UR 2017, 424 mit Anm. Küffner) ausgeführt, dass es sich bei dem Zusammenschluss um einen eigenen, selbstständigen, von seinen Mitgliedern verschiedenen Steuerpflichtigen handeln muss und dass es unschädlich sei, wenn die Mitglieder des Zusammenschlusses auch steuerbare Tätigkeiten ausüben, also gemischte Ausgangsumsätze erbringen. In den Genuss der Steuerbefreiung käme der Zusammenschluss jedoch nur, wenn seine Dienstleistungen unmittelbar für Zwecke der Tätigkeiten dieser Mitglieder erbracht werden, die von der Steuer befreit sind oder für die die Mitglieder nicht Steuerpflichtige sind.