Rz. 93

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unternehmer, die im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert sind, müssen Umsatzsteuererklärungen grundsätzlich alle 3 Monate einreichen und die Erklärungszeiträume, die nicht den Kalenderquartalen entsprechen müssen, werden im Registrierungszertifikat mitgeteilt, vgl. SI 1995/2518, Regulation 25, Paragraph 1. Die Umsatzsteuer im Vereinigte Königreich ist also keine Jahressteuer und kennt dementsprechend keine Umsatzsteuervoranmeldungen. Auf Antrag oder auf Anordnung können monatliche Umsatzsteuererklärungen eingereicht werden, insbesondere wenn Umsatzsteuererstattungen erwartet werden. Alternativ kann beantragt werden, einmal jährlich eine Umsatzsteuererklärung einzureichen, wenn der zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmer einen Nettoumsatz von bis zu 1.350.000 GBP in den folgenden 12 Monaten erwartet. Überschreitet der tatsächliche Umsatz im Jahr 1.600.000 GBP, müssen regelmäßig nach der aktuellen Jahreserklärung wieder quartalsweise Erklärungen eingereicht werden. Werden Jahreserklärungen eingereicht, müssen monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet werden.

 

Rz. 94

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsatzsteuererklärungen und etwaige mit diesen einhergehenden Zahllasten müssen binnen einer Frist von einem Monat bzw. im Falle einer Jahreserklärung binnen einer Frist von 2 Monaten nach Ende des jeweiligen Erklärungszeitraums eingereicht und beglichen werden. Werden die Erklärungen elektronisch eingereicht, wird eine Fristverlängerung von weiteren sieben Tagen gewährt. Fällt das Fristende auf einen Sonn-, Feiertag oder Sonnabend, bleibt dieses im Vereinigten Königreich unverändert und fällt nicht auf den nächsten Werktag.

 

Rz. 95

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Umsatzsteuererklärungen müssen elektronisch eingereicht werden und seit dem 01.04.2022 müssen zudem die digitalen Anforderungen von "Making Tax Digital for VAT" (nachfolgend MTD) erfüllt werden, vgl. SI 1995/2518, Regulations 32-32C. Nur in wenigen Ausnahmefällen, u. a. während eines Insolvenzverfahrens, kann die Umsatzsteuererklärung ausnahmsweise in Papierform eingereicht werden und die Anforderungen von MTD müssen nicht erfüllt werden, vgl. SI 1995/2518, Regulations 25A, 32B. Mittels funktional kompatibler Software müssen Umsatzsteuererklärungen eingereicht und Informationen, u. a. zum Unternehmer selbst und zu relevanten Ausgangs- und Eingangsumsätzen, aufbewahrt werden, vgl. SI 1995/2518, Regulation 32A, Paragraphs 2, 3, 5. Seit dem 01.08.2022 werden Unternehmer automatisch zu MTD im Rahmen ihrer Umsatzsteuerregistrierung angemeldet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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