Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Vereinigten Königreich kann Vorsteuer weiterhin im Rahmen eines Vorsteuervergütungsverfahren zurückgefordert werden. Das Vorsteuervergütungsverfahren kann in Anspruch genommen werden, wenn
- der Antragsteller außerhalb des Vereinigten Königreichs als Unternehmer registriert ist,
- er nicht im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert ist oder sich registrieren muss,
- er nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist,
- er keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Vereinigten Königreich erbringt, es sei denn, es handelt sich um internationale Beförderungsleistungen oder um Lieferungen bzw. Leistungen, bei denen der Empfänger der Steuerschuldner ist und
- sein Ansässigkeitsstaat ein vergleichbares Verfahren hinsichtlich vergleichbarer Steuerarten für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer zugesteht, vgl. SI 1995/2518, Regulations 185, 188.
Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erstattungsfähig ist Umsatzsteuer grundsätzlich hinsichtlich aller Einfuhren und empfangener Lieferungen und Leistungen. Die Umsatzsteuer ist aber bspw. nicht erstattungsfähig, soweit Lieferungen und Leistungen für die Bewirtung von Geschäftskunden in bestimmten Fällen oder für nichtunternehmerische Aktivitäten empfangen und verwendet werden, vgl. SI 1995/2518, Regulation 190. Der Vergütungszeitraum ("prescribed year") beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres und Anträge müssen spätestens 6 Monate nach Ende des Vergütungszeitraums gestellt werden.
Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Antrag erfolgt postalisch mittels Formular VAT65A, ist an die im Formular angegebene Stelle zu richten und muss einen Zeitraum zwischen 3 und 12 Monaten erfassen oder einen kürzeren Zeitraum zum Ende des Vergütungszeitraums, vgl. SI 1995/2518, Regulation 192(1). Alternativ kann der Antrag online eingereicht werden. Der Antragsteller muss dem Antrag eine hoheitliche Bescheinigung, die seine Unternehmereigenschaft bestätigt, die relevanten Eingangsrechnungen und ggfs. andere Nachweise, dass er die Vorsteuer geltend machen darf, beifügen, vgl. SI 1995/2518, Regulation 191(1)(b). Anträge müssen mindestens 130 GBP Vorsteuer zum Gegenstand haben, wenn der betroffene Zeitraum mindestens 3 Monate umfasst, und in anderen Fällen mindestens 16 GBP, vgl. SI 1995/2518, Regulation 192(2), (3). Anträge bzgl. Warenlieferungen in Nordirland können weiterhin an die zuständige Behörde im EU-Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, gerichtet werden und insoweit gelten die EU-rechtliche Regelungen zum Vorsteuervergütungsverfahren fort.