Rz. 78
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Italien werden Vorsteuerüberschüsse nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen erstattet. Vielmehr gilt der Grundsatz der Verrechnung mit Steuerverbindlichkeiten. Der Steuerpflichtige hat allerdings die Möglichkeit, einen gesonderten Erstattungsantrag entweder auf Vierteljahres- oder auf Jahresbasis zu stellen.
Ein jährlicher Erstattungsantrag kann gestellt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- der durchschnittliche Steuersatz auf die Leistungsbezüge des Steuerpflichtigen übersteigt den durchschnittlichen Steuersatz auf die Ausgangsumsätze um mindestens zehn Prozentpunkte,
- mehr als 25 % der Gesamtumsätze des Steuerpflichtigen sind Ausfuhrlieferungen, i. g. Lieferungen oder internationale Dienstleistungen,
- der Vorsteuerüberhang hängt mit dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen für die Forschung und Entwicklung zusammen. In dieser Variante ist das Erstattungsrecht allerdings auf die entsprechende Vorsteuer beschränkt,
- der Steuerpflichtige führt überwiegend Umsätze aus, deren Leistungsort außerhalb Italiens liegt,
- der Steuerpflichtige ist ein nicht in Italien ansässiges Unternehmen,
- der Steuerpflichtige hat in den Jahressteuererklärungen der folgenden drei Jahre jeweils einen Vorsteuerüberhang. In diesem Fall ist das Erstattungsrecht begrenzt auf den niedrigsten Vorsteuerüberhang dieser drei Jahre.
Ein vierteljährlicher Erstattungsantrag kann gestellt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- der durchschnittliche Steuersatz auf die Leistungsbezüge des Steuerpflichtigen übersteigt den durchschnittlichen Steuersatz auf die Ausgangsumsätze um mindestens zehn Prozentpunkte,
- mehr als 25 % der Gesamtumsätze des Steuerpflichtigen sind Ausfuhrlieferungen, i. g. Lieferungen oder internationale Dienstleistungen,
- der Vorsteuerüberhang stammt aus dem Erwerb oder der Einfuhr abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter, welche mehr als zwei Drittel der gesamten steuerpflichtigen Leistungsbezüge ausmachen. In diesem Fall ist der Erstattungsanspruch begrenzt auf den auf die entsprechenden Anschaffungen entfallenden Betrag,
- der Steuerpflichtige ist ein nicht in Italien ansässiges Unternehmen,
- der Steuerpflichtige führt an nichtansässige Steuerpflichtige zu mehr als 50 % seines Gesamtumsatzes Leistungen aus, die i. Z. m. beweglichen körperlichen Gegenständen, Gütertransporten, deren Vermittlung, Nebenleistungen und deren Vermittlung in Bezug auf Gütertransport stehen, Bank-, Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen an Nicht-EU-Empfänger sind oder die i. Z. m. Exportgütern stehen.
Die Steuerbehörden sind berechtigt, bei Vorsteuererstattungsanträgen eine Bankbürgschaft zu verlangen. Seit 2015 wird keine Bankbürgschaft mehr verlangt, wenn der Erstattungsanspruch niedriger ist als 30.000 EUR. Zusätzlich besteht unter bestimmten Bedingungen für höhere Erstattungsbeträge die Möglichkeit, anstelle einer Bankbürgschaft eine Überprüfung des Vorsteuerüberhangs durch einen Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Personen vornehmen zu lassen.
Unternehmen, die ihre geschäftliche Tätigkeit vor nicht mehr als zwei Jahren begonnen haben oder die sich im letzten Jahr ihrer geschäftlichen Aktivität befinden, müssen, neben einigen weiteren Fällen, eine Bankbürgschaft leisten.
Häufig können Umsatzsteuererstattungsanträge in Italien eine längere Bearbeitungszeit erfordern. Berechtigte Unternehmen setzen daher gerne das Modell des häufigen Ausführers (s.7.4) ein. Alternativ kann es sinnvoll sein, Transaktionen abweichend zu strukturieren, um die Entstehung von Vorsteuerüberhängen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausgangsumsätze eines Unternehmens aufgrund der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers beim Kunden der Umsatzbesteuerung unterliegen, zugleich jedoch höhere Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen anfallen.