Rz. 69

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Nichterstellung einer Rechnung

    Es entsteht ein Strafzuschlag von 50 % des Entgelts (natürlich nur bei Pflicht zur Rechnungsstellung, vgl. Rz. 56), gedeckelt auf 375.000 EUR pro Wj. Ist der Umsatz in der Buchhaltung erfasst, reduziert sich die Strafe auf 5 % und 37.500 EUR pro Wj. Der Lieferungs-/Leistungsempfänger (Unternehmer) haftet neben dem Leistenden (vgl. Art. 1737, I-3 CGI). Die Vorschrift wurde vom Conseil constitutionnel für verfassungswidrig erklärt (QPC n° 2021-908 vom 26.05.2021), ohne dass bei Redaktionsschluss eine Nachfolgeregelung ergangen war.

  • Fehlen von Pflichtangaben in Rechnungen (inkl. elektronischen)

    Die Strafe beträgt 15 EUR pro fehlender oder falscher Angabe (vgl. Art 1737, II CGI).

  • Nichterstellung einer elektronischen Rechnung (ab 1.7.2024)

    Es entsteht ein Strafzuschlag von 15 EUR pro Rechnung, gedeckelt auf 15.000 EUR pro Kj. (Art. 1727, III CGI)

  • Umsatzsteueranmeldung nicht digital abgegeben

    Es entsteht ein Strafzuschlag von 0,2 % der Steuer (vgl. Art. 1738 CGI).

  • Verspätete Umsatzsteueranmeldung

    Es entsteht ein Strafzuschlag von 10 % der Steuer bzw. von 40 % nach Verstreichen von über 30 Tagen nach einer förmlichen Abgabeerinnerung (vgl. Art. 1728, 1 CGI).

  • Verspätete Umsatzsteuerzahlung

    Es entsteht ein Strafzuschlag von 5 % der Steuer. Weiterhin werden Zinsen mit einem monatlichen Satz von 0,2 % festgesetzt (vgl. Art 1727 CGI).

  • Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Zahlungswegs

    Im Bereich der Umsatzsteuer hat die Zahlung im SEPA-2B2-Lastschriftverfahren zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung entsteht ein Strafzuschlag von 0,2 % der Steuer (vgl. Art. 1738 CGI).

  • Unterlassene Anmeldung von Reverse-Charge-Umsatzsteuer

    Es entsteht ein Strafzuschlag von 5 % des nicht angemeldeten Steuerbetrags zzgl. Zinsen i. H. v. von 0,2 % pro Monat, außer bei freiwilliger Berichtigung (vgl. Art. 1788 A, 4 CGI).

  • Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

    Die Strafe beträgt 750 bis 1.500 EUR nach Verstreichen von über 30 Tagen nach einer förmlichen Abgabeerinnerung (vgl. Art. 1788 A, 1-a CGI).

  • Fehlerhafte Zusammenfassende Meldung

    Die Strafe beträgt 15 EUR pro fehlerhafter Position, maximal aber 1.500 EUR pro Meldung (vgl. Art. 1788 A, 2-a CGI).

  • Nichtabgabe der EMEBI (s. Rz. 68)

    Ein Strafzuschlag zwischen 75 und 150 EUR kann festgesetzt werden, bei wiederholter Nichtabgabe von bis zu 1.500 EUR.

  • Verstoß gegen Pflichten des E-Reportings im Zusammenhang mit elektronischen Rechnungen

    Im Zusammenhang mit der Einführung (frühestens ab 1.7.2024) der Pflicht zur Stellung elektronischer Rechnungen (s. Rz. 61) und des damit verbundenen E-Reportings (Art. 290 u. 290 A CGI) sind in Art. 1737-IV und 1788 D CGI folgende Sanktionen vorgesehen:

    • eine Strafe von 15 EUR pro nicht übermittelter elektronischer Rechnung für die eingeschaltete Plattform (s. Rz. 61), gedeckelt auf 45.000 EUR pro Kj.,
    • eine Strafe von 250 EUR pro nicht erfolgter Übermittlung von elektronischen Rechnungen im jeweils vorgegebenen Übermittlungszeitraum für den Steuerpflichtigen selbst und von 750 EUR für die Plattform, gedeckelt auf 15.000 EUR pro Kj. für den Steuerpflichtigen und auf 45.000 EUR pro Kj. für die Plattform.
 

Rz. 70

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer bis zu einer wirksamen Korrektur.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge