Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL.
Danach befreien die Mitgliedstaaten von der USt:
- Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
- Schul- und Hochschulunterricht,
- Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG lässt sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m, n und o MwStSystRL stützen.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. o MwStSystRL sieht schließlich die Steuerbefreiung durch die Mitgliedstaaten vor für "Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen bei Veranstaltungen durch Einrichtungen, deren Umsätze nach den Buchstaben b, g, h, i, l, m und n befreit sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt".
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemäß Art. 133 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, m und n MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiung bei Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen. Dazu gehört u. a., dass die Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben dürfen.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Art. 134 MwStSystRL sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, m oder n MwStSystRL ausgeschlossen, wenn sie
- für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind;
- im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Art. 44 MwSt-DVO umfassen die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist unerheblich.