Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung ist berufs- und zugleich tätigkeitsbezogen und umfasst
- nur Umsätze der genannten Berufsgruppen (Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) und
- nur, soweit sie für diese Berufe charakteristisch, d. h. berufstypisch sind.
Rz. 4
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Die ausgeübte Tätigkeit muss stets berufstypisch sein. Dabei muss es sich um konkrete Vertragsvermittlungen handeln. Zu den wesentlichen Aspekten einer steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen (EuGH vom 03.05.2005, Rs. C-472/03, Arthur Andersen, DStR 2005, 467 sowie BFH vom 06.09.2007, Az: V R 50/05, BStBl II 2008, 829). Hierzu kann nach neuerer Rechtsprechung des BFH im Einzelfall auch die Anwerbung, Betreuung, Überwachung und Schulung von nachgeordneten Untervertretern zählen, soweit sichergestellt ist, dass der Obervermittler durch die Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann (vgl. Rz. 23 ff.). Allgemeine Interessentenwerbung, das Erheben von Daten (BFH vom 06.09.2007, Az: V R 50/05, BStBl II 2008, 829) oder rein verwaltende Tätigkeiten (BFH vom 29.06.1987, Az: X R 11/81, BStBl II 1987, 867) genügen dagegen nicht.
Rz. 4a
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Problematisch sind die Fälle, in denen sich die Vertragsleistung aus unterschiedlichen Komponenten zusammensetzt. Hierbei gilt nach der Rechtsprechung des EuGH der Grundsatz, dass bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellt (vgl. EuGH vom 18.01.2018, Rs. C-463/16, Stadion Amsterdam, DStR 2018, 246). Eine einheitliche Leistung ist anzunehmen, wenn die Einzelleistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine "einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre" (EuGH vom 02.07.2020, Rs. C-231/19, Blackrock Investment Management [UK], DStR 2020, 1498). Eine Leistung ist hierbei als Nebenleistung einer Hauptleistung zu werten, wenn sie "für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen" (EuGH vom 02.12.2010, Rs. C-276/09, Everything Everywhere, BeckRS 2010, 91367). Nebenleistungen folgen der steuerrechtlichen Beurteilung der Hauptleistung (EuGH vom 25.03.2021, Rs. C-907/19, Q-GmbH, DStR 2021, 799).