Finanzierungsvermittlung als eigenständige sonstige Leistung
Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehrere getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei liegt zum einen eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.
Objektiv untrennbare wirtschaftliche Leistung
Ein Beispiel für eine einheitliche, objektiv untrennbare wirtschaftliche Leistung ist das sog. Portfolio-Management, wenn der Leistende aufgrund eigenen Ermessens im Rahmen der übernommenen Vermögensverwaltung über den Kauf und Verkauf der Wertpapiere entscheidet und diese Entscheidung vollzieht. Dem Anleger kommt es hier es gerade auf die Verbindung der Elemente Vermögensverwaltung sowie Kauf und Verkauf der Wertpapiere an (vgl. EuGH Urteil vom 19.07.2012 - C-44/11, Rz 24 ff.).
Eigenständige sonstige Leistung
Dagegen kann die Finanzierungsvermittlung eine von der Grundstücksvermittlung abgrenzbare und damit eigenständige sonstige Leistung sein, wenn die Finanzierungsvermittlung mit der Verschaffung von Liquidität gegenüber der Grundstücksvermittlung eine eigenständige Bedeutung zukommt.
In einem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Vermittlung von Verträgen durch einen ausländischen Leistungserbringer, die die Empfängerin der Vermittlungsleistung mit unterschiedlichen Vertragspartnern (Verkäufer und nicht personenidentischer Kreditgeber) abschließen sollte. Im Hinblick hierauf war die Kreditvermittlung weder Nebenleistung noch Teil einer einheitlich komplexen Nebenleistung (BFH Urteil vom 16.03.2023 - V R 17/21). Dabei ist laut BFH auch unerheblich, wenn es an einer gesonderten Entgeltvereinbarung fehlt.
Finanzierungsvermittlung grundstücksbezogene Leistung
Es handelt sich bei der Finanzierungsvermittlung auch nicht um eine grundstücksbezogene Leistung i. S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG, wonach eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Sie wird nach Ansicht des BFH zwar durch den Erwerb und die Vermietung des Grundstücks ausgelöst, weist aber keinen ausreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück auf. Konsequenz: In solchen Fällen befindet kann ein Leistungsort der Finanzierungsvermittlung im Inland nicht mit § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG begründet werden. Das gelte auch für Steuerberatung im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks.
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