Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Steuerbefreit sind:

  • Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches VIII sowie die Inobhutnahme nach § 42 des Sozialgesetzbuches VIII unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz,
  • Leistungen hinsichtlich der Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen,
  • die Beherbergung, die Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die i. Z. m. den obigen Leistungen erbracht werden,
  • Leistungen von Einrichtungen, die als Vormünder oder Ergänzungspfleger bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Abs. 3 BGB als Aufwendungsersatz für das Gewerbe oder den Beruf des Vormunds oder Gegenvormunds vergütet werden,
  • Beistandsleistungen, die nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG sowohl von freiberuflich tätigen Rechtsanwälten, Pädagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen als auch von Mitarbeitern von Betreuungsvereinen, die vom Familiengericht zum Verfahrensbeistand bestellt wurden, erbracht werden. Dabei ist eine gewisse Preisgestaltung zu beachten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge