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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vereinfachung der Voll- oder Teilpauschalierung kann von Unternehmern aus den begünstigten Berufs- und Gewerbezweigen dann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz des jeweiligen Unternehmers im vorangegangenen Kj. 61.356 EUR nicht überschritten hat. Dabei wird der maßgebliche Umsatz nach den im Inland tatsächlich erzielten Umsätzen im entsprechenden Berufs- oder Gewerbezweig, jedoch ohne Einfuhr, ohne i. g. Erwerb und ohne die in § 4 Nr. 8, 9a, 10 und 21 bezeichneten Umsätze (§ 69 Abs. 2 UStDV) ermittelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?