Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern

  • mit Sitz im Drittland und
  • ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet

nicht anwendbar. Dabei sind nur Niederlassungen zu berücksichtigen, die unmittelbar am Verkauf beteiligt sind (Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 5 f. UStAE).

 

Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollte es ursprünglich nicht beanstandet werden, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird (BMF vom 29.01.2021, a. a. O.). Diese Frist wurde bereits mehrfach verlängert, bei Drucklegung bis zum 31.12.2023 (BMF vom 12.12.2022, a. a. O.)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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