Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach griechischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Griechenland unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Griechenland umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in Griechenland steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
- in Griechenland steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in Griechenland steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in Griechenland.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist möglich, dass ein Unternehmen, das eigentlich unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallende Umsätze bewirkt, sich freiwillig für eine Registrierung entscheidet.
Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Griechenland umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie haben aber die Möglichkeit, einen Vertreter zu bestellen.
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Griechenland ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Fiskalvertreter haften gesamtschuldnerisch mit dem Unternehmen.
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bis zum 31.12.2019 gab es keine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).
Griechenland hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL, vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG, umgesetzt (vgl. Art. 7a Mehrwertsteuergesetz). Konsignationslager in Griechenland, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Griechenland, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer griechischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.