Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach estnischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Estland unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Estland umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in Estland steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
- in Estland steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in Estland steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in Estland.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Estland umsatzsteuerlich zu registrieren. Allerdings erfordert die Registrierung entweder persönliches Erscheinen oder die Entsendung eines Bevollmächtigten.
Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Estland ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Amtshilfeabkommen in Bezug auf Umsatzsteuer mit dem Sitzland des Unternehmers besteht.
Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es gab bis zum 31.12.2019 keine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).
Estland hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG umgesetzt. Konsignationslager in Estland, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Estland, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer estnischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.