Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach finnischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Finnland unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Finnland umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in Finnland steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, z. B. an Nichtunternehmer,
- in Finnland steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in Finnland steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in Finnland.
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist möglich, dass ein Unternehmen, das eigentlich unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallende Umsätze bewirkt, sich freiwillig für eine Registrierung entscheidet.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Finnland umsatzsteuerlich zu registrieren.
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind ebenfalls nicht verpflichtet, einen in Finnland ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen.
Bei freiwilliger Registrierung muss jedoch ein ansässiger Vertreter bestellt werden. Dieser Vertreter haftet nicht für die Umsatzsteuerschulden.
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es gab bis 31.12.2019 eine Vereinfachungsregelung, die für sog. Konsignationslager bewirken konnte, dass keine finnische Registrierung erforderlich war (erwähnt in OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110). Dabei galt keine zeitliche Obergrenze bezüglich des Verbleibens im Lager. Die Regelung war nicht im Gesetz geregelt, sondern in Verwaltungsschreiben. Sie griff nicht, wenn der Lieferant eine feste Niederlassung in Finnland unterhielt. Die Vereinfachungsregelung unterstellte bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein finnisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Finnland transportiert wurden, zu dem der finnische Kunde die Waren aus dem Lager entnahm. Das hatte zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer i. g. Lieferung kam und damit der Erwerber in Finnland die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hatte.
Finnland hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG umgesetzt. Konsignationslager in Finnland, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Finnland, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer finnischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.