Rz. 66

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach schwedischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Schweden unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Schweden umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Schweden steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
  • in Schweden steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Schweden steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines i. g. Erwerbs in Schweden.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).

 

Rz. 67

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Schweden umsatzsteuerlich zu registrieren. Ein Fiskalvertreter kann allerdings freiwillig bestellt werden.

 

Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Schweden ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen, es sei denn, mit dem Staat besteht ein ausreichendes Amtshilfeabkommen für Steuern. Der Fiskalvertreter haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.

 

Rz. 69

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Schweden hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG umgesetzt. Konsignationslager in Schweden, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Schweden, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer schwedischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?