Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14 UStG beruht auf den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Art. 217 ff. MwStSystRL/Art. 21 Nr. 1 Buchst. c, Art. 22 Abs. 3 und Abs. 9 der 6. EG-RL sowie auf der RL 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 (a. a. O.).
Rz. 14
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Die MwStSystRL (2006/112/EG) wurde mit RL 2010/45/EU vom 13.07.2010 (ABl. L 189.2010, 1) "Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften" geändert. Die Änderungsrichtlinie ist bis zum 01.01.2013 in nationales Recht umzusetzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/5125 vom 21.03.2011, 51 (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011) reagiert der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 14 Abs. 1 und 3 UStG auch auf die geänderten Anforderungen der MwStSystRL. Weiterführend vgl. Vellen, EU-UStB 3/2010, 58; Mann, UStB 2010, 334 ff.
Rz. 15
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Durch das AmtshilfeRLUmsG werden Art. 219a Nr. 2 Buchst. a und Art. 226 Nr. 10a der MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt.
Rz. 15a
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Zur elektronischen Rechnungsstellung gegenüber der öffentlichen Hand vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen vom 04.04.2017 (BGBl I 2017, 770) und die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung- ERechV) vom 13.10.2017 (BGBl I 2017, 3555).
Rz. 15b
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Zur Ermächtigung Deutschlands (ABl. EU Nr. L 118, 42 vom 27.07.2023), eine von Art. 218 und 232 MwStSystRL abweichende Sondermaßnahme einzuführen und damit im Inland ansässige Unternehmer für ihre steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze zur Ausstellung von eRechnungen zu verpflichten, vgl. Art. 27 und 28 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Wachstumschancengesetz vom 30.08.2023 Rz. 74a ff. Die unionsweite verpflichtende Einführung einer entsprechenden Regelung ist nach dem Richtlinienentwurf der Kommission "in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter" (ViDA) für den 01.01.2028 vorgesehen (vgl. Nieskens, UR 2023, 671).
Rz. 15c
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§ 14 UStG stellt eine unmittelbare Erweiterung der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG (Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen) dar. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Der Besitz einer Rechnung ist hingegen für den Vorsteuerabzug entbehrlich, wenn dem Unternehmer EUSt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), die Steuer für einen i. g. Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 1a UStG), USt für Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 und 2 UStG oder nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer entstehen. Bei Erstellung einer Rechnung ist stets auch § 14a UStG zu beachten, der zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen beinhaltet.