Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Europäische Kommission ist in der letzten Zeit dazu übergegangen, die Anwendung von Vorschriften aus neuen Legislativakten des Rates durch umfangreiche Veröffentlichungen auf ihrer Homepage (http.//ec.europa.eu) zu begleiten. In den Veröffentlichungen erläutert die Europäische Kommission, wie die neuen Vorschriften aus ihrer Sicht anzuwenden sind. Diese Erläuterungen werden mit unterschiedlichen Bezeichnungen veröffentlicht (häufig "Leitlinien"). Zur rechtlichen Einordnung der Veröffentlichungen nimmt das BMF mit Schreiben vom 17.12.2014 (a. a. O.) Stellung.
1.4.1 Derzeitiger Veröffentlichungsstand
Rz. 6
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Bei Drucklegung sind folgende Leitlinien veröffentlicht:
Eingabe Tabellenüberschrift
Titel |
Erläuterte MwSt-Vorschriften |
Datum der Veröffentlichung/Überarbeitung |
Leitfaden für die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer |
Die einzige Anlaufstelle in der EU (OSS) ist das elektronische Portal, über das Unternehmen ab dem 01.07.2021 ihre Mehrwertsteuerverpflichtungen für E-Commerce-Verkäufe an Verbraucher innerhalb der EU erfüllen können. |
März 2021 |
Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr |
Am 01.07.2021 wird eine Reihe von Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG ("MwSt-Richtlinie") wirksam, die sich auf die Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern auswirken. |
Dezember 2020 |
Erläuterungen zu den MwSt-Änderungen in der EU, die die Konsignationslagerregelung, Reihengeschäfte und die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen von Gegenständen betreffen ("2020 Quick Fixes") |
Vorschriften, die am 01.01.2020 in Kraft treten und die Konsignationslagerregelung, Reihengeschäfte, die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen von Gegenständen und den Nachweis der Beförderung für die Zwecke dieser Befreiung betreffen |
Dezember 2019 |
Erläuterungen zum steuerlichen Ort der i. Z. m. einem Grundstück erbrachten Dienstleistungen |
Steuerlicher Ort der i. Z. m. einem Grundstück erbrachten Dienstleistungen |
Oktober 2015 |
Erläuterungen zu den 2015 in Kraft getretenen EU-Mehrwertsteuervorschriften bezüglich des Ortes der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen |
EU-Mehrwertsteuervorschriften bezüglich des Ortes der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen |
April 2014 |
Leitfaden zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (MOSS) |
Regelung für die kleine einzige Anlaufstelle für Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen |
Oktober 2013 |
Zusätzliche Leitlinien – Prüfung der MOSS-Daten |
Prüfungen im Rahmen von MOSS |
Juni 2014 |
Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen der Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung ab dem 01.01.2013 |
Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung |
Oktober 2011 |
1.4.2 Rechtliche Einordnung
Rz. 7
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Die Europäische Kommission weist in den Veröffentlichungen jeweils selbst ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht rechtsverbindlich sind.
Die Kommission betrachtet diese vielmehr als praktische und informelle Information dazu, wie die Rechtsvorschriften der EU nach Ansicht der Generaldirektion Steuern und Zollunion anzuwenden sind.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Folglich seien weder die Europäische Kommission selbst noch die Mitgliedstaaten an den Inhalt der Veröffentlichungen gebunden.
Dem schließt sich das BMF natürlich gerne wie folgt an: "Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer haben keine rechtliche Bindungswirkung. Dies gilt sowohl für bereits vorliegende Veröffentlichungen als auch für künftige Veröffentlichungen der Europäischen Kommission. Maßgeblich für die Rechtsanwendung sind das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und anderen Verwaltungsanweisungen".
Rz. 9
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Auch wenn zu erwarten steht, dass die Gerichte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht teilen werden, so geben doch die Veröffentlichungen eine wichtige Rechtsauffassung wieder und sind bei der Interpretation der nämlichen Vorschriften zweifelsohne mit heranzuziehen.
Rz. 10
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Rechtsauffassungen der deutschen Finanzverwaltung oder Finanzgerichte bekannt sind – ein gewisser Vertrauensschutz ableiten lassen.