Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemeinschaftsrechtlich beruhte § 13 UStG zunächst auf den Vorgaben der 2. EG-RL und seit dem Inkrafttreten des UStG 1980 bis zum 31.12.2006 auf denen der 6. EG-RL (ausführlich hierzu Nieskens in R/D, § 13 Anm. 14 ff.):
- Art. 10 Abs. 2 der 6. EG-RL enthält die Vorschriften über die Entstehung der Steuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen.
- Art. 10 Abs. 3 der 6. EG-RL enthält die Vorschriften über die Entstehung der EUSt.
- Art. 17 Abs. 1 der 6. EG-RL bestimmt, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
- Art. 28d Abs. 2 der 6. EG-RL bestimmt den Entstehungszeitpunkt der Steuer beim i. g. Erwerb.
- Art. 28d Abs. 3 der 6. EG-RL enthält die Bestimmung bezüglich der Mindest-Ist-Besteuerung, die durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG in nationales Recht umgesetzt worden ist.
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum 01.01.2007 haben die Vorschriften die MwStSystRL die der 6. EG-RL abgelöst; nunmehr gelten
- Art. 63 ff. MwStSystRL für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen inkl. der Anzahlungsbesteuerung,
- Art. 68 f. MwStSystRL für den i. g. Erwerb von Gegenständen,
- Art. 70 f. MwStSystRL für die Einfuhr von Gegenständen,
- Art. 167 ff. MwStSystRL für den Vorsteueranspruch.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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