Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für die in § 4 Nr. 10 UStG genannten Leistungen bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2, Abs. 1 UStG wie folgt (vgl. Abschn. 3a.8. UStAE):

  • Ist der Versicherungsnehmer ein Unternehmer, wird die Versicherungsleistung dort ausgeführt, wo er sein Unternehmen betreibt bzw. die Betriebsstätte liegt (§ 3a Abs. 2 UStG).
  • Ist der Versicherungsnehmer kein Unternehmer (Privatperson, Kirche, Kommune, politische Partei) und im Drittlandsgebiet ansässig, wird die Versicherungsleistung im Drittlandsgebiet bewirkt (§ 3a Abs. 4 S. 1 UStG) und ist damit nicht steuerbar.
  • Ist der Versicherungsnehmer kein Unternehmer (Privatperson, Kirche, Kommune, politische Partei) und im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig, wird die sonstige Leistung nach dem Auffangtatbestand des § 3a Abs. 1 UStG dort ausgeführt, wo der Unternehmer und damit die Versicherung ihren Sitz hat. Ist die Versicherung ein deutsches Unternehmen, ist die Versicherungsleistung damit in Deutschland steuerbar.
  • Eine besondere Ortsbestimmung gilt für Versicherungsleistungen in Bezug auf ein Grundstück; hier treten § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2, Abs. 1 UStG hinter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG zurück. Diese Versicherungsleistungen werden immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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