Rz. 136

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Finanzverwaltung kennzeichnet Steuerzahler oder Personen, die nicht Steuerzahler sind und schwerwiegend gegen ihre Pflichten verstoßen, als sog. unzuverlässige Steuerzahler/Personen. Diese werden auf einer Webseite im Internet veröffentlicht. Als unzuverlässig gekennzeichnete Steuerzahler können in keinem Fall zum Kalenderquartal als Besteuerungszeitraum optieren. Außerdem haftet der Empfänger einer durch einen unzuverlässigen Steuerzahler erbrachten steuerbaren Leistung neben diesem für die ausstehende Steuer auf diese Leistung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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