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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Durch Art. 7 Nr. 2 des JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) wurde der Ort der sonstigen Leistung in § 3a UStG und § 3b UStG grundlegend neu geregelt. Die Regelungen traten nach Art. 39 Abs. 9 des JStG 2009 am 01.01.2010 in Kraft. Durch spätere Gesetze, insbesondere das JStG 2010 (Gesetz vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768), haben sich weitere Änderungen ergeben. Da die Anwendung einer Steuerbefreiung zunächst einen steuerbaren, d. h. im Inland erbrachten Umsatz erfordert, können sich aus den geänderten Ortsvorschriften auch Auswirkungen auf die Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften bezüglich sonstiger Leistungen ergeben. Von erheblicher Bedeutung sind hier die Regelungen des § 3a Abs. 2 UStG, die den Ort der sonstigen Leistung bei einem Unternehmer als Leistungsempfänger grundsätzlich an dessen Betriebssitz (ggf. in das Ausland) verlagern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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