Rz. 137
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für ausländische Unternehmer (Steuerpflichtige), also solche, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland haben, gelten, mit oder ohne feste Niederlassung im Inland, folgende Besonderheiten:
15.1 Registrierung (§§ 6c, 6f, 6g und 6k sowie § 94 Abs. 2 und § 94a Abs. 2, § 97 und 97a MWStG)
Rz. 138
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Regelungen des MWStG haben durch die Novelle zum 1. Januar 2013 wiederum Änderungen erfahren. So führt nunmehr der i. g. Erwerb im Inland durch einen ausländischen Unternehmer, der im Inland nicht registrierter Steuerzahler ist dazu, dass er zur sog. identifizierten Person (vgl. Rz. 9) wird, sich als solche sofort, also ohne Überschreiten einer Erwerbsschwelle, registrieren lassen und den i. g. Erwerb entsprechend besteuern muss.
Ausländische Unternehmer werden sofort, also ohne dass etwa eine Umsatzschwelle zu überschreiten wäre, zu Steuerzahlern in Tschechien und sind zur mehrwertsteuerlichen Registrierung verpflichtet, wenn sie steuerpflichtige Warenlieferungen oder Dienstleistungen mit Leistungsort im Inland erbringen, die nicht dem Reverse Charge unterliegen oder wenn sie i. g. Lieferungen aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der EU erbringen. Diese Pflicht besteht innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der ersten Leistung. Eine verspätete Registrierung sowie ggf. daraus resultierende verspätete Steuererklärungen oder -zahlungen können zur Bemessung von Pönalen durch die Finanzverwaltung führen (vgl. Rz. 134).
Rz. 139
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Der Empfang einer der oben (vgl. Rz. 68 ff.) beschriebenen, normalerweise dem Reverse Charge unterliegenden Leistung mit Leistungsort im Inland durch einen im Inland nicht ansässigen und auch nicht als Steuerzahler registrierten Unternehmer führt für diesen nicht dazu, dass er Steuerzahler wird oder sich zur Steuer registrieren muss; auch das Reverse Charge kommt dann nicht zur Anwendung. Ist nun in einer solchen Situation auch der leistende Unternehmer ein im Inland nicht registrierter Steuerzahler, so bedeutet dies, dass dieser, also der leistende Unternehmer, dadurch zum Steuerzahler wird und sich dementsprechend zur Steuer registrieren lassen muss.
Rz. 140
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Der Zeitpunkt der Registrierung ist auch entscheidend für den Vorsteuerabzug und sollte deshalb besonders beachtet werden. Denn die Rückerstattung von eingekaufter Vorsteuer über das Erstattungsverfahren (vgl. Rz. 144 ff.) ist nur bis zum Zeitpunkt der ersten steuerbaren Leistung bzw. der Registrierung möglich, während die Geltendmachung von Vorsteuerabzug in der MWSt-Erklärung erst durch die Registrierung möglich wird. In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass auch für einen nicht ansässigen Unternehmer die Möglichkeit einer freiwilligen Registrierung noch vor Erbringung der ersten in Tschechien steuerbaren Leistung besteht, sofern steuerbare Leistungen zukünftig erbracht werden. Zuständig für die Registrierung nicht ansässiger Unternehmer ist das Finanzamt in Ostrava. Auf dem Registrierungsformular sind u. a. alle dem Steuerpflichtigen in anderen Mitgliedstaaten zugeteilten USt-IdNr. mitzuteilen. Ferner sind ein Handelsregisterauszug, eine Bescheinigung über MWSt-Registrierung im Ansässigkeitsstaat sowie ein Nachweis über Bankkontonummer, jeweils mit beglaubigter Übersetzung in die tschechische Sprache, beizulegen.
Rz. 141
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Nach einmal erfolgter Registrierung ist es auch nach Einstellen der steuerpflichtigen Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum notwendig, die Registrierung beizubehalten. Registrierte ausländische Unternehmer können den Antrag auf Aufhebung der Registrierung dann stellen, wenn sie keine steuerbaren Leistungen oder echt steuerbefreite i. g. Lieferungen in Inland in den unmittelbar vorangegangenen sechs Monaten erbracht oder ihre unternehmerische Tätigkeit in Inland beendet haben.
15.2 Veranlagungsverfahren für registrierte ausländische Unternehmer (§ 99 und 99a MWStG)
Rz. 142
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Hinsichtlich des Besteuerungszeitraums für registrierte ausländische Unternehmer gelten mittlerweile genau die gleichen Regeln wie für Unternehmer mit Sitz im Inland (vgl. Rz. 116). Er ist also im Normalfall der Kalendermonat, sofern nicht aufgrund eines unter 10 Mio. CZK (ca. 400.000 EUR) liegenden Umsatzes im Vorjahr das Kalenderquartal gewählt wurde. Nach Ende des Besteuerungszeitraumes ist die Erklärung innerhalb von 25 Tagen einzureichen und die Steuerschuld in derselben Frist zu begleichen. Relevant ist hierbei der Tag des wertmäßigen Zahlungseingangs auf dem Konto der Finanzverwaltung. Verspätete Steuererklärungen oder Steuerzahlungen unterliegen Pönalen (vgl. Rz. 134). Auch für ausländische Unternehmer gelten die allgemeinen Grundsätze zum Vorsteuerabzug (vgl. Rz. 94 ff.), die verschiedenen Erklärungspflichten (vgl. Rz. 116 ff.) und die allgemeinen Aufzeichnungspflichten (vgl. Rz. 123 ff.).
15.3 Fiskalvertreter
Rz. 143
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 1. Januar 2005 existiert das Institut des Fiskalvertreters nicht mehr. Es besteht die Möglichkeit, nicht jedoch die Verpflichtung, einen Steuerberater zur Wahrnehmung steuerlicher Belange zu bevollmächt...