Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung kann der Vorsteuerbetrag zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen. Entscheidend ist hierfür die Vorsteuerabzugsfähigkeit sowie die Methode der Einkunftsermittlungsart.

 

Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kann der Unternehmer die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, wird sein Unternehmen nicht mit der Vorsteuer belastet. Insoweit liegen weder Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor (§ 9b Abs. 1 EStG). Im Umkehrschluss führen Vorsteuerbeträge, die nicht von der Umsatzsteuer abgezogen werden können, zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

 

Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt, gelten die sich dadurch ergebenden "Vorsteuerkorrektur"-Mehrbeträge grundsätzlich als Betriebseinnahmen oder Einnahmen; "Vorsteuerkorrektur"-Minderbeträge gelten grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sofern sie durch den Betrieb veranlasst wurden oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen (§ 9b Abs. 2 S. 1 UStG). Eine Berichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgt bei Vorsteuerabzugsberichtigungen, die durch § 15a UStG ausgelöst wurden, nicht (§ 9b Abs. 2 S. 2 UStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?