Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorsteuerberichtigung gem. § 15a Abs. 1 UStG gilt für alle beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung oder Herstellung Vorsteuern von mehr als 1.000 EUR angefallen (§ 44 Abs. 1 UStDV) und die länger als ein Jahr für die Ausführung von Umsätzen nutzbar sind. Es handelt sich dabei um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 5.263,16 EUR (netto; bei einem Steuersatz von 19 %). Art. 187 Abs. 1 MwStSystRL spricht – wie schon Art. 20 Abs. 2 der 6. EG-RL als Vorgängervorschrift – von Investitionsgütern. Darunter versteht der EuGH einen Gegenstand, der langlebig ist und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden (EuGH vom 01.02.1977, Rs. C-51/76, Nederlandse Ondernemingen, UR 1977, 90). Der umsatzsteuerliche Begriff des Wirtschaftsgutes deckt sich mit dem ertragsteuerlichen Begriff, sodass die ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien analog herangezogen werden. Demnach sind Wirtschaftsgüter i. S. d. § 15a Abs. 1 UStG alle Gegenstände und vermögenswerten Vorteile, die der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer von einem anderen Unternehmer entgeltlich bezogen hat, die selbstständig zu bewerten sind und einzeln veräußert werden können. Ferner müssen die Wirtschaftsgüter dem Unternehmensvermögen (d. h. nicht dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen) zugeordnet und zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Wirtschaftsgüter i. S. d. § 15a Abs. 1 UStG können ganz oder teilweise zu Umsätzen genutzt werden, die den Vorsteuerabzug ermöglichen oder ausschließen.
Rz. 17a
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"Wirtschaftsgut" i. S. d. § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt ist bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist (BFH, Urteil vom 29.4.2020, XI R 14/19, BStBl II 2020, 613; dazu Weimann, AStW 2022, ID 47054173).
Rz. 18
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Beim Bezug von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens muss seit dem 01.01.2005 gem. § 15a Abs. 2 UStG ebenfalls eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden, wenn diese Gegenstände tatsächlich anders bezüglich des Vorsteuerabzugs genutzt werden, als dies im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war. Die umsatzsteuerliche Verwendung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist der jeweilige Umsatz, d. h. der Umsatz löst die Vorsteuerberichtigung aus. Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere Grundstücke, die zum Umlaufvermögen gehören, wenn die Veräußerung umsatzsteuerlich anders zu beurteilen ist als die ursprüngliche Verwendungsabsicht. Weitere Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind Handelswaren, Rohstoffe und sonstige Gegenstände, die Bestandteile eines Werkes sind, das vom Unternehmer hergestellt wird.
Rz. 19
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Ein Anwendungsfall der Vorsteuerberichtigung liegt z. B. vor, wenn ein Kleinunternehmer aus dem Wareneinkauf zunächst keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, später jedoch aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenzen unter die Regelbesteuerung fällt und die Ware steuerpflichtig veräußert. Durch Vorsteuerberichtigung kann der Vorsteuerabzug nachträglich geltend gemacht werden (BayLfSt vom 10.02.2011, S 7316.2.1–3/3 St 33, StuB 2011, 197).
Rz. 20
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Die Vorsteuerberichtigung bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens findet nur einmalig statt. Sie erfolgt in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Verhältnisse eintritt (Abschn. 15a.5. UStAE).
Rz. 21
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Wichtig ist, dass die Nachholung des Vorsteuerabzugs eine ordnungsmäßige Rechnung voraussetzt, sodass die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugsrechts nicht aus formalen Gründen scheitert.
Rz. 22
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Die Bagatellgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV ist dabei zu beachten. Für jedes einzelne Berichtigungsobjekt kommt es auf die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten stellen eigene Berichtigungsobjekte dar, sodass sie nicht einzubeziehen sind.