Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorsteuerberichtigung gilt ab dem 01.01.2005 auch für Gegenstände, die nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen und dadurch ihre Eigenart verlieren (§ 15a Abs. 3 UStG). Es handelt sich um Gegenstände, die nicht selbstständig nutzbar sind und mit dem Wirtschaftsgut, dessen Bestandteile sie werden, in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Als feste Bestandteile eines Kfz kommen z. B. eine Klimaanlage, ein fest eingebautes Navigationssystem oder ein Austauschmotor in Betracht. Feste Bestandteile eines Gebäudes können z. B. eine Klimaanlage, ein Aufzug, eine Einbauküche, Fenster, ein angebauter Balkon sein.
Rz. 27
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Jeder Bestandteil hat einen eigenen Berichtigungszeitraum, der unabhängig ist von dem Wirtschaftsgut, in das er eingegangen ist. Die Dauer des Berichtigungszeitraums (z. B. 5 oder 10 Jahre) richtet sich nach dem Wirtschaftsgut, in das der Gegenstand eingeht.
Rz. 28
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Ausgeführte Leistungen an Wirtschaftsgütern fallen ebenfalls unter die Vorsteuerberichtigung des § 15a Abs. 3 UStG, wenn sie im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich noch nicht verbraucht sind. Sie müssen eine eigene Werthaltigkeit über den Zeitpunkt des Leistungsbezugs hinaus haben. Solche Leistungen sind z. B. der Fassadenanstrich, die Fassadenreinigung, Renovierungsarbeiten und Generalüberholungsarbeiten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fallen nur solche Leistungen unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 3 UStG, die unmittelbar an einem Wirtschaftsgut erbracht werden (Abschn. 15a.6. Abs. 5 UStAE). Bei fehlender Unmittelbarkeit erfolgt die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Vorsteuerberichtigung bezüglich der ausgeführten Leistungen kommt es nicht darauf an, dass die Leistungen den Wert des Wirtschaftsgutes erhöhen. Auch werterhaltende Maßnahmen fallen unter die Vorsteuerberichtigung.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Alle Gegenstände, die im Rahmen einer Maßnahme des Unternehmers in ein Wirtschaftsgut eingegangen sind, müssen seit dem 01.01.2007 zu einem Berichtigungsobjekt zusammengefasst werden. Dasselbe gilt für alle sonstigen Leistungen, die im Rahmen dieser (einen) Maßnahme an einem Wirtschaftsgut ausgeführt worden sind.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Regelung ist im Grundsatz materiell nicht neu, nunmehr aber auch gesetzlich verankert. Neu ist allerdings, dass die Zusammenfassung zu einem Berichtigungsobjekt nunmehr zwingend zu erfolgen hat; das BMF-Schreiben vom 06.12.2005 (BStBl I 2005, 1068) hatte diese lediglich wahlweise zugelassen (" wird es nicht beanstandet "). Dem Unternehmer ist es daher nicht mehr möglich, alle Leistungen als getrennte Berichtigungsobjekte zu behandeln. Auch sonst hat er keinerlei weitere Wahlrechte (vgl. auch Abschn. 15a.6. Abs. 11 UStAE. Insbesondere ist es nicht zulässig, einzelne Leistungen, die für sich genommen zu einem Vorsteueranspruch von 1000 EUR und weniger führen und von daher unter die Bagatellgrenze nach § 44 Abs. 1 UStDV fielen, aus der Gesamtbetrachtung auszunehmen.
Rz. 32
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Die Gegenstände und Leistungen müssen "im Rahmen einer Maßnahme" erfolgen, d. h. in einem engen zeitlichen Zusammenhang erbracht werden und dem Erhalt oder der Verbesserung des Wirtschaftsgutes dienen. Solche Maßnahmen können z. B. sein: Renovierungen an Gebäuden (z. B. Renovierung einzelner Räume oder Etagen, der Außenfassade, des Dachs, der Heizungsanlage – dabei dürfte es nicht ausgeschlossen sein, mehrere verschiedene Teilrenovierungen, die zeitgleich erbracht werden und die wirtschaftlich miteinander zusammenhängen, zu einem Objekt zusammenzufassen), die Generalüberholung oder der Neuanstrich eines Schiffs, zusammen mit dafür notwendigen Renovierungsarbeiten, Kfz-Reparaturen etc. (so auch Huschens, NWB 2006, 2845, Fach 7, 6755).
Rz. 33
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Der enge zeitliche Zusammenhang ist als erfüllt anzusehen, wenn die verschiedenen Leistungen
- für ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von drei Monaten und
- für ein unbewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von sechs Monaten
bezogen werden (vgl. mit Beispielen BMF vom 12.04.2007, IV A 5 – S 7316 – 07/0002, BStBl I 2007, 466).