Rz. 163
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Personen (aus anderen EU-Staaten sowie aus den Drittländern), die
- in der Slowakei nicht ansässig sind,
- im Ansässigkeitsstaat für Zwecke der oder eine ähnliche allgemeine Steuer erfasst sind,
- keine Umsätze im Inland ausgeübt haben (mit Ausnahme der steuerfreien Güterbeförderung inkl. Nebenleistungen, Reverse-Charge-Umsätze, Erdgas-, Strom-, Wärme- und Kältelieferungen, Einfuhr aus Drittland, wenn Vertretung durch einen Fiskalvertreter erfolgt und wenn sie erster Abnehmer im Dreiecksgeschäft sind),
können ihre Vorsteuer im Erstattungsverfahren geltend machen.
Rz. 164
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Regelung für ausländische Personen aus anderen EU-Staaten:
Der Erstattungsantrag muss an die Finanzverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, gerichtet werden. Nach einer formellen Prüfung wird die Finanzverwaltung den Antrag an die Finanzverwaltung im Mitgliedstaat der Erstattung weiterleiten. Im Rahmen des neuen Systems werden die Antragstellung sowie die damit zusammenhängende Kommunikation ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen und die Vorlage der Originalrechnungen in Papierform ist nur nach Aufforderung des FA vorgesehen. Die Kommunikation zwischen der slowakischen Finanzverwaltung und dem betreffenden Antragssteller wird nur in slowakischer Sprache durchgeführt. Es ist möglich, die Erstattungsanträge spätestens am 30. 09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kj. vorzulegen. Die allgemeine Frist für die Erstattung endet vier Monate nach Übermittlung des Antrages, sie kann jedoch verlängert werden (maximal bis zu acht Monaten nach Antragsübermittlung), und zwar wenn das FA weitere nachträgliche Informationen benötigt (Aufforderung). Mit der verspäteten Vorsteuererstattung seitens des FA sind Säumniszinsen verbunden.
Rz. 165
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Regelung für die Personen aus den Drittländern:
Der Erstattungsantrag ist mittels vorgedruckten Formulars binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, beim FA Bratislava zu stellen (d. h. bis 30.06. des Folgejahres). Dem Antrag beizulegen sind sämtliche Originalbelege und eine Bescheinigung, die nachweist, dass die ausländische Person unter einer Steuernummer im Ausland geführt wird.