Rz. 111

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für verspätete Zahlungen von Umsatzsteuerzahlungen werden Säumniszuschläge ("late payment penalties") im Falle einer vollen Zahlung oder der Vereinbarung eines Zahlungsplans

  • binnen 15 Tagen nach Fälligkeit nicht festgesetzt,
  • zwischen 16 bis 30 Tagen nach Fälligkeit in Form eines ersten Säumniszuschlages ("first penalty") festgesetzt, der 2 % der geschuldeten Umsatzsteuer am 15. Tag beträgt, und
  • ab 31 Tagen nach der Fälligkeit in Form eines ersten Säumniszuschlages, der 2 % der am 15. Tag und zusätzlich 2 % der am 30. Tag geschuldeten Umsatzsteuer beträgt, und eines zweiten Säumniszuschlages ("second penalty"), der 4 % p. a. vom 31. Tag bis zum Tag der vollen Zahlung oder der Vereinbarung eines Zahlungsplans beträgt, festgesetzt, vgl. FA 2021, Schedule 26, Paragraphs 5–9.
 

Rz. 112

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zinsen für verspätete Zahlungen von Umsatzsteuerzahlungen werden ab dem ersten Tag nach Fälligkeit bis zur vollen Zahlung mit einem jährlichen Zinssatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Bank of England festgesetzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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