Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nachstehend werden drei Fallvarianten untersucht:

  1. Der Unternehmer übermittelt seine ZM ausschließlich aufgrund i. g. Lieferungen (vgl. Rz. 14 ff.).
  2. Der Unternehmer übermittelt seine ZM ausschließlich aufgrund zu meldender sonstiger Leistungen (vgl. Rz. 26 ff.).
  3. Der Unternehmer übermittelt seine ZM sowohl zur Meldung i. g. Lieferungen als auch sonstiger Leistungen.

2.1 Meldung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 18a Abs. 1 UStG)

2.1.1 Von der Meldepflicht erfasste Sachverhalte

 

Rz. 14

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Meldepflicht) unterliegen

 

Rz. 15

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Der Meldepflicht unterliegen nicht die Lieferungen an Privatpersonen. Ebenso wenig werden steuerpflichtige i. g. Erwerbe in der ZM vermerkt.

 

Rz. 16

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Sollten in dem Meldezeitraum i. g. Warenlieferungen oder -bewegungen an einen Erwerber unter der Angabe verschiedener USt-IdNr. bewirkt werden, so müssen die oben erläuterten Angaben getrennt nach der einzelnen USt-IdNr. gemacht werden. In Fällen des § 25b Abs. 2 UStG (Meldung eines i. g. Dreiecksgeschäfts) ist eine Besonderheit zu beachten (vgl. Rz. 19).

2.1.2 Inhalt der Zusammenfassenden Meldung

 

Rz. 17

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§ 18a Abs. 7 UStG bestimmt, welche Angaben die ZM enthalten muss. § 18a Abs. 8 UStG bestimmt, wann die Angaben zu machen sind. Danach sind für i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 1 UStG

  • die USt-IdNr. des Erwerbers und
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen aller Lieferungen an einen Erwerber,
  • für i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 2 UStG (i. g. Verbringen)
  • die eigene USt-IdNr. des Unternehmers, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat vergeben wurde, und
  • die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen anzugeben.
 

Rz. 18

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Angaben sind für den Meldezeitraum vorzunehmen, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der Lieferung folgende Monat endet (§ 18a Abs. 8 S. 1 UStG).

 

Rz. 18a

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Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, sind

  • die USt-IdNr. jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden,
  • für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und
  • ein Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet,
  • anzugeben.
 

Rz. 18b

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Bei Lieferungen i. S. d. § 6b Abs. 1 und 4 UStG in ein Konsignationslager oder bei einem Erwerberwechsel nach § 6b Abs. 5 UStG ist ggf. statt der USt-IdNr. des Erwerbers die USt-IdNr. des ursprünglichen Erwerbers oder die USt-IdNr. des neuen Erwerbers zu melden.

 

Rz. 19

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Für den Sonderfall der i. g. Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts (§ 25b Abs. 2 UStG) sind zu melden:

  • die USt-IdNr. des letzten Abnehmers aus dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung beendet wurde,
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen aller Lieferungen an den letzten Abnehmer;
  • und ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäfts – dies geschieht bei der elektronischen Meldung durch den Eintrag einer "2" in Spalte 3 der Meldung vorzunehmen.
 

Rz. 20

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Die Angaben sind für den Meldezeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (§ 18a Abs. 8 S. 2 UStG).

 

Rz. 21

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Durch den Hinweis in § 18a Abs. 7 S. 2 UStG auf § 16 Abs. 6 UStG wird das Verfahren bei Bemessungsgrundlagen in fremden Währungen geregelt (vgl. die Kommentierung zu § 18).

2.1.3 Meldezeitraum und Abgabefrist

 

Rz. 22

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Für die ZM, in der ausschließlich i. g. Lieferungen gemeldet werden, gilt grundsätzlich der Kalendermonat als Meldezeitraum (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG). Die Meldung muss bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dies gilt auch für diejenigen Unternehmer, denen für die Abgabe der USt-Voranmeldung die einmonatige Dauerfristverlängerung gewährt wird (§§ 46 bis 48 UStDV). Damit gibt es für die Abgabe der ZM keine Dauerfristverlängerung und im Übrigen einen von der USt-Voranmeldung abweichenden (Übermittlungs-)Abgabezeitpunkt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG) braucht der Unternehmer eine ZM nur für diejen...

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