Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie den spezifischen Leistungsgesetzen sind "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im SGB IX legal definiert. Mit diesen Leistungen werden soziale Zwecke verfolgt, weil damit Menschen mit Behinderungen langfristig der Zugang zum Berufsleben gesichert und Arbeitslosigkeit verhindert wird. Damit wird die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gesichert und das Selbstbewusstsein gestärkt. Dementsprechend sollen durch die Neuregelung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 49 SGB IX von der Umsatzsteuer befreit werden.
Rz. 9
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Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
- die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung,
- die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilhabe erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
- die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
- die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit,
- sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um den Menschen mit Behinderungen eine geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten,
(BT-Drucks. 18/9522 vom 05.09.2016 zu Art. 16).
Rz. 10
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Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind insbesondere auch Leistungen für Unterkunft und Verpflegung, wenn sie i. Z. m. den genannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der begünstigten Einrichtung erbracht werden.