Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 4 UStG betrifft die Inlandslieferung von Gold an Zentralbanken. Gelangt das Gold i. R. d. Lieferung hingegen in das üGG (vgl. § 1 Abs. 2a S. 1 UStG) oder das Drittlandsgebiet (vgl. § 1 Abs. 2a S. 3 UStG), liegt entweder eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG vor, die nach den dort genannten Voraussetzungen steuerbefreit ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG), oder eine i. g. Lieferung nach § 6a UStG, die nach den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Die genannten Normen gehen dem § 4 Nr. 4 UStG als speziellere Vorschriften vor (vgl. insofern auch Art. 140 Buchst. b MwStSystRL, der davon ausgeht, dass der i. g. Erwerb von Gold durch Zentralbanken steuerfrei ist, was nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch spiegelbildlich eine i. g. Lieferung voraussetzt [Art. 138 MwStSystRL]; vgl. Art. 152 MwStSystRL, der speziell der Ausfuhr gleichgestellte Umsätze anspricht). Nach Abschn. 25c.1. Abs. 7 S. 2 UStAE geht wiederum § 25c UStG den §§ 6, 6a UStG vor.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht aus. Steuerfrei ist das Entgelt für die Lieferung. Der Umfang des Entgelts bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 10 UStG und vgl. die Kommentierung dazu).
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter den Begriff Zentralbanken fallen einerseits die Deutsche Bundesbank und die Europäische Zentralbank, andererseits aber auch die Zentralbanken anderer Staaten, einschließlich der den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten (vgl. Abschn. 4.4.1. S. 2 UStAE). Weitergehende Voraussetzungen, insbesondere einen besonderen Nachweis, regelt die Norm nicht. Insoweit geht der deutsche Gesetzgeber offenbar davon aus, dass es keine weiteren Bedingungen gebe, die zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen festzulegen wären (vgl. den Wortlaut des Einleitungssatzes von Art. 131 MwStSystRL). Unabhängig von einem spezifisch geforderten Nachweis muss der Unternehmer jedoch generell in der Lage sein, das Vorliegen eines entsprechenden Umsatzes durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren, aufgrund derer er die Steuerbefreiung beansprucht (vgl. § 22 UStG – Aufzeichnungspflichten).
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Abgrenzung von anderen Goldlieferungen vgl. die Kommentierung zu § 25c sowie BMF 16.03.2000 (Az: IV D 2 – S 7423–5/00, BStBl I 2000, 456; Abschn. 25c.1, UStAE).