Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als steuerpflichtige Person wird jede Person, die selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ohne Rücksicht auf den Zweck oder die Ergebnisse dieser Tätigkeit ausübt, behandelt.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" (weiterhin nur "unternehmerische Tätigkeit") wird als jede Tätigkeit definiert, aus der Einkünfte erzielt werden und die die Tätigkeit von Erzeugern, Händlern und Dienstleistungslieferanten, einschließlich der Förder-, Bau- und Landwirtschaftstätigkeit, einer freiberuflichen Tätigkeit, kreative geistige Tätigkeit und Sporttätigkeit einschließt. Als unternehmerische Tätigkeit gilt auch die Nutzung des materiellen und immateriellen Vermögens zum Zweck der Erzielung der Einkünfte aus diesem Vermögen.
Rz. 6
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Der Begriff "Selbstständigkeit" ist negativ abgegrenzt. Er betrifft das Innenverhältnis zwischen einer natürlichen Person und ihrem Auftraggeber aufgrund eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, Staatsbedienstetenverhältnisses, Dienstverhältnisses oder eines ähnlichen Verhältnisses, wenn die natürliche Person verpflichtet ist, den Weisungen oder Aufträgen zu folgen.
Rz. 7
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Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten nicht als steuerpflichtige Personen, wenn sie im Rahmen ihrer Haupttätigkeit handeln, und zwar auch dann nicht, wenn sie i. Z. m. dieser Tätigkeit Zahlungen entgegennehmen, es sei denn, dass durch diese Tätigkeit der wirtschaftliche Wettbewerb verzerrt wird oder verzerrt werden kann.
Rz. 8
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Bei der i. g. Lieferung bzw. beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge gilt jede Person als steuerpflichtige Person.
Rz. 9
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Nach der Registrierung zur MwSt wird die steuerpflichtige Person zum Steuerzahler (registrierter Steuerpflichtiger), der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ausgenommen sind die MwSt-Registrierungen nur bei der Überschreitung der Erwerbschwelle i. Z. m. dem i. g. Erwerb bzw. lediglich bei der Erbringung/dem Erhalt der grenzüberschreitenden B2B-Leistungen.