Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuersubjekte sind nach dem uUStG rechtsfähige Personen und Organisationen, die gem. § 5 uUStG im eigenen Namen Rechte und Pflichten eingehen können und im eigenen Namen eine Wirtschaftstätigkeit unabhängig von deren Ort, Ziel und Ergebnis ausüben. Bezüglich der Rechtsfähigkeit der betreffenden Person oder Organisation ist das persönliche Recht des Betreffenden maßgeblich.
Rz. 4
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Die Wirtschaftstätigkeit wird unter § 6 uUStG definiert. Sie kann mit der selbstständigen Tätigkeitsausübung gleichgestellt werden, da es hier darauf ankommt, ob die Person in einem unselbstständigen oder selbstständigen Rechtsverhältnis handelt. Hierzu zählt jede regelmäßige, unternehmerische oder andauernde Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahmen ausgeführt wird, insbesondere die auf Produktion bzw. Vertrieb gerichteten Tätigkeiten in Industrie, Landwirtschaft und Handel sowie sonstige Dienstleistungstätigkeiten, einschließlich der als geistig freiberuflich durchgeführten Tätigkeiten (d. h. Tätigkeiten von Erfindern, Autoren, Künstlern u. Ä.). Eine wirtschaftliche Tätigkeit stellt es auch dar, wenn das Steuersubjekt im Eigentum seines Unternehmens befindliches Vermögen, den Teil des Vermögens oder verkehrsfähige Rechte gegen Entgelt verwendet. Bei der Regelmäßigkeit kommt es nicht darauf an, wie oft in einem Steuerjahr Einnahmen erzielt wurden, sondern inwiefern die Tätigkeit andauernd oder nachhaltig ist bzw. inwiefern die Einnahmen zum Unterhalt der Person beitragen oder zu ihrer Lebensführung gehören. Bei einer Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist die Nachhaltigkeit nicht von Bedeutung, da bereits dann eine unternehmerische Tätigkeit angenommen werden kann, wenn Gewinnerzielungsabsichten erkennbar sind. Schon ein Einzelgeschäft kann eine Steuersubjektivität i. S. d. uUStG nach sich ziehen.
Rz. 5
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Durch die gesetzliche Abgrenzung zählt seit dem Jahr 2008 die Überlassung von Vermögen, Vermögensrechten und Tätigkeiten aufgrund von gesetzlich festgelegten Konzessionsrechten zur Wirtschaftstätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne.
Rz. 6
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Personen, die keine Steuersubjekte sind, werden durch die Regelungen im uUStG zu Steuersubjekten umqualifiziert, sofern die Ausübung ihrer Tätigkeit kraft Gesetzes zur Wirtschaftstätigkeit erklärt wird. So werden bei der i. g. Lieferung bzw. beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge bzw. bei dem wiederkehrenden Verkauf von Baugrundstücken oder von neuen Immobilien (Gebäude und dazugehörender Grund und Boden) auch diese Personen wie Steuersubjekte behandelt
Rz. 7
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Natürliche Personen üben nach dem uUStG generell keine Wirtschaftstätigkeit aus und sind daher keine Steuersubjekte, wenn sie die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis oder in einem Dienstverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis verrichten und dabei derart eingegliedert sind, dass sie unter Anleitung und Verantwortung des Auftraggebers in einem über- und untergeordneten Verhältnis stehen.
Rz. 8
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Bis 31.12.2007 haben lediglich Kreditinstitute, Investitionsunternehmen sowie Versicherungen das Wahlrecht gehabt, unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Gesellschaften (Steuersubjekten), die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert sind, die Gruppenbesteuerung auf die innerhalb der Gruppe verrichteten Tätigkeiten zu wählen. Seit 01.01.2008 besteht für jene Gesellschaften, die im Inland ansässig sind und die als verbundene Unternehmen bewertet werden können, die Möglichkeit zur gruppenweisen Besteuerung zu optieren (§ 8 uUStG). Jene Unternehmen, die zwar über eine Steuernummer, jedoch über keine feste Niederlassung in Ungarn verfügen (d. h. Ausländer, die in Ungarn für Mehrwertsteuer-Zwecke registriert sind), können nicht Mitglied der Gruppe werden. Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der Gruppe werden aus dem Gesichtspunkt der USt nicht als Wirtschaftstätigkeit angesehen. Nach Außen treten die Mitglieder einheitlich unter einer gemeinsamen Steuernummer auf und haben gemeinsam eine Steuererklärung einzureichen. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass durch die Gründung der Gruppe der selbstständige Mehrwertsteuerzahlerstatus der einzelnen Mitglieder erlischt; die Gruppe selbst wird zum Steuerpflichtigen. Die gemeinsame Steuernummer können die Gruppenmitglieder nur für Zwecke der Mehrwertsteuer verwenden. Durch die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe werden die sonstigen Steuern nicht berührt, sodass die eigenen Steuernummern der Mitglieder erhalten bleiben. Nach außen treten die Teilnehmer der Gruppe weiterhin als selbstständige Steuersubjekte auf.
Rz. 9
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Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich keine Steuersubjekte in Bezug auf die Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten. Im Gesetz sind jene Tätigkeiten aufgelistet, die als solche der öffentlichen Gewalt eingestuft werden: Gesetzgebung, Rechtspflege, Strafverfolgung, Außenpo...