Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgezeichnet werden müssen alle für die erbrachten und erhaltenen Leistungen (Ausgangs- und Eingangsleistungen) relevanten Merkmale. Ferner sind Nachweise für in Anspruch genommene Steuervergünstigungen (Steuerbefreiung gem. § 4 UStG, ermäßigter Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG, Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG) aufzuzeichnen und vorzuhalten. Aus den Aufzeichnungen muss sich die Erfüllung der Voraussetzungen leicht und eindeutig erkennen lassen.
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufzeichnungspflichtig sind auch die nicht (im Inland) steuerbaren Umsätze. Obwohl diese Umsätze in der Rechtsnorm nicht ausdrücklich erwähnt sind, werden sie dennoch durch die Formulierung in § 22 Abs. 1 UStG sowie § 63 Abs. 1 UStDV von der Aufzeichnungspflicht erfasst, da letztlich auch die Möglichkeit bestehen muss, nachzuweisen, weshalb diese Umsätze nicht der (deutschen) USt unterworfen wurden. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie es einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit ermöglichen, sich einen Überblick über die Grundlagen der Steuerberechnung zu verschaffen. Dazu gehört auch die Abgrenzung, ob das inländische oder ein ausländisches USt-Recht für die maßgeblichen Geschäftsvorfälle Anwendung findet.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Beleg- und Buchnachweise im i. g. Waren- und Dienstleistungsverkehr gelten besondere Aufzeichnungsvorschriften (§§ 17a–17d UStDV).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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