Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13 Abs. 1 UStG regelt nicht die Voraussetzungen der Umsatzsteuer, sondern lediglich den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Materiell-rechtlich entsteht die Umsatzsteuer durch die Verwirklichung der jeweiligen Steuertatbestände kraft Gesetzes (BFH vom 07.07.1983, Az: V R 197/81, BStBl II 1984, 70) und damit unabhängig davon, ob
Rz. 21
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Insofern füllt § 13 UStG auch nicht die "Blankettvorschrift" des § 38 AO ("Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis: Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft") aus, sondern ergänzt die Vorschrift lediglich (vgl. statt vieler Bülow in S/W/R, UStG § 13 Rn. 9; Nieskens in R/D, § 13 Anm. 44).
Rz. 22
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Rechtstechnisch knüpft § 13 Abs. 1 UStG hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts der Steuer nicht an die Verwirklichung eines jeden einzelnen steuerbaren bzw. zu versteuernden Vorgangs an, sondern fasst aus praktischen Erwägungen die in
- Nr. 1 Buchst. a (Lieferungen und sonstige Leistungen, Sollversteuerung),
- Nr. 1 Buchst. b (Lieferungen und sonstige Leistungen, Ist-Besteuerung),
- Nr. 1 Buchst. d (elektronische Leistungen von Drittlandsunternehmern: Vereinfachungs-Wahlrecht des § 18 Abs. 4c UStG),
- Nr. 2 (unentgeltliche Wertabgaben),
- Nr. 5 (Änderung der Bemessungsgrundlage),
- Nr. 9 (Auslagerungen)
geregelten Vorgänge zusammen und bestimmt, dass für alle diese Vorgänge (gemeinsam) die Umsatzsteuer "mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums/Besteuerungszeitraums" entsteht.
Rz. 23
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Ausgenommen hiervon sind die Vorgänge in
- Nr. 1 Buchst. c (Beförderungseinzelbesteuerung),
- Nr. 3 (Unrichtiger Steuerausweis),
- Nr. 4 (Unberechtigter Steuerausweis),
- Nr. 6 bis Nr. 8 (Binnenmarktumsätze).
Hier sieht das UStG Sonderregelungen vor.
Rz. 24
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§ 13 UStG betrifft nur die "in dem Besteuerungszeitraum entstandene" Steuer i. S. v. § 16 Abs. 1 UStG, d. h. diese eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage. Diese ist mit den Vorsteueransprüchen zu saldieren (§ 16 Abs. 2 UStG; ausgenommen sind Fälle des § 16 Abs. 1a S. 3 UStG: Vereinfachungs-Wahlrecht von Drittlandunternehmern bei elektronischen Dienstleistungen). Der Saldo ergibt dann die für den Besteuerungszeitraum zu berechnende Steuer i. S. v. § 18 Abs. 1 UStG (BFH vom 24.03.1983, Az: V R 8/81, BStBl II 1983, 612; vom 13.11.1986, Az: IV R 211/83, BStBl II 1987, 347).
TIPP
Weder die gem. § 13 Abs. 1 UStG entstandene Steuer noch der Vorsteueranspruch führen verfahrensmäßig ein Eigenleben. Sie sind vielmehr beide integrale Bestandteile der Steuerberechnung nach § 16 UStG. Erst der Saldo aus beiden Besteuerungsgrundlagen ergibt die für den Besteuerungszeitraum festzusetzende (positive oder negative) Steuer i. S. v. § 18 Abs. 1 UStG (Bülow in S/W/R, § 13 Rn. 11; Wagner in S/R, § 13 Rn. 6 f.).